Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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b)  für  solche  Maschinen,  die  seit  dem  1.  Mai  1886  neu
erstellt  warden,  aber  erst  nach  dem  30.  September  1888
zur  Aufnahme  in  den  Verband  gelangen.
§  2.  Dem  Zentralkomite  ist  die  Kompetenz  eingeränmt,
das  Eintrittsgeld  für  nene  Maschinen  je  nach  Umständen  zu
erhöhen  oder  zu  rednziren.
§  3.  Der  vierte  Theil  des  Eintrittsgeldes  für  nene
Maschinen  fällt  in  die  Sektionskasse.
B.  Grsahiimschinen.
§  4.  Der  Ersatz  von  alten  Maschinen  durch  vollständig
nene  ist  unter  nachfolgenden  Bedingungen  taxfrei  gestattet:
a)  die  alte  Maschine  mutz  vor  der  Abfuhr  in  die  Maschinenwerkstätte
  an  ihrem  bisherigen  Standort  demolirt  werden;
b)  zum  Bezug  einer  Ersatzmaschine  ist  nur  der  Eigenthümer
der  alten  Maschine  berechtigt  und  hat  er  diese  in  seinen:
eigenen  Lokal  aufzustellen  und  in  Betrieb  zu  setzen;
c)  die  Frist  vom  Abbruch  der  alten  bis  zur  Aufstellung  der
neuen  Maschine  betrügt  höchstens  vier  Wochen.  Eine
Ausnahme  findet  nur  statt  bei  Maschinen,  welche  durch
Natnrgewalt  zerstört  werden:  für  diese  beträgt  die  Frist
sechs  Monate,  vom  Tage  der  Demolirnng  an  gerechnet.
In  besonderen  Fällen  kann  das  Zentralkomite  diese  Frist
verlängern.
Jil  allen  denjenigen  Fällen,  bei  denen  das  Vorhandensein
der  unter  a  bis  e  aufgeführten  Bedingungen  dem  Zentralkomite ­
  nach  Maßgabe  der  von  diesem  zu  erlassenden  Vorschriften ­
  nicht  nachgewiesen  werden  kann,  haben  Ersatzmaschinen
die  für  neue  Maschinen  jeweils  bestehende  Eintrittstaxe  zu
entrichten.
§  5.  Das  Zentralkomite  hat  von  den  Maschincnwerkstätten,
  welche  mit  Verbandsmitgliedern  verkehren  wollen,
monatliche  Spezialrapporte  nach  vorgeschriebenem  Formular
über  den  ganzen  Maschincnhandel  einznverlangen.
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