Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

§ 6. Das Zentralkomite ist berechtigt, den Perbands 
mitgliedern jeden Bezug von Ersatzmaschinen bei denjenigen 
Maschinenwerkstütten zu untersagen, welche sich der iu tz 5 
erwähnten Verpflichtung der monatlichen Rapportabgabe nicht 
unterziehen oder den Organen des Verbandes nicht jederzeit 
die Befugnis; des Untersuchs einräumen oder im Uebrigen die 
Vorschriften betreffend Ersatz- oder reparirte Maschinen um 
gehen oder zu umgehen suchen. 
Solche Verfügungen süid im Verbandsvrgan zu publiziren. 
§ 7. Das Zentralkomite ist beauftragt, die weitern be- ' 
züglichen Vorschriften zu erlassen. 
C. Arpiirirtr Maschine. 
§ 8. Jede aus einer Maschinenwerkstätte hervorgehende 
reparirte Maschine bezahlt die für neue, vom Ersatzrecht aus 
geschlossene Maschinen festgesetzte Eintrittstaxe. 
Diese Taxe ist auch für solche alte Maschinen zu bezahlen, 
welche von einer Maschinenwerkstätte oder einem Maschinen- 
hündler erworben und vor Abgabe an einen Dritten reparirt 
werden, ohne Rücksicht daraus, wo diese Reparatur statt 
gefunden hat. 
Titel XI. 
Aie Sektionen und ihre Organisation. 
A. Allgemeines. 
§ 1. Der Verband gliedert sich in eine Anzahl Sektionen, 
welche sich gemäß § 3 der Zentralstatuten selbst organisiren. 
Die Sektionen können sich territorial über mehrere Gemeinden 
ausdehnen, oder ausnahmsweise iu einer Gemeinde mehrere 
Sektionen gebildet werden. Als Grundsatz gilt, daß innert 
dem gleichen Rayon sämmtliche Mitglieder der gleichen Sektion 
zuzutheilen sind. 
Jede Sektion hat besondere Statuten zu erlassen.
	        
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