§ 6. Das Zentralkomite ist berechtigt, den Perbands
mitgliedern jeden Bezug von Ersatzmaschinen bei denjenigen
Maschinenwerkstütten zu untersagen, welche sich der iu tz 5
erwähnten Verpflichtung der monatlichen Rapportabgabe nicht
unterziehen oder den Organen des Verbandes nicht jederzeit
die Befugnis; des Untersuchs einräumen oder im Uebrigen die
Vorschriften betreffend Ersatz- oder reparirte Maschinen um
gehen oder zu umgehen suchen.
Solche Verfügungen süid im Verbandsvrgan zu publiziren.
§ 7. Das Zentralkomite ist beauftragt, die weitern be- '
züglichen Vorschriften zu erlassen.
C. Arpiirirtr Maschine.
§ 8. Jede aus einer Maschinenwerkstätte hervorgehende
reparirte Maschine bezahlt die für neue, vom Ersatzrecht aus
geschlossene Maschinen festgesetzte Eintrittstaxe.
Diese Taxe ist auch für solche alte Maschinen zu bezahlen,
welche von einer Maschinenwerkstätte oder einem Maschinen-
hündler erworben und vor Abgabe an einen Dritten reparirt
werden, ohne Rücksicht daraus, wo diese Reparatur statt
gefunden hat.
Titel XI.
Aie Sektionen und ihre Organisation.
A. Allgemeines.
§ 1. Der Verband gliedert sich in eine Anzahl Sektionen,
welche sich gemäß § 3 der Zentralstatuten selbst organisiren.
Die Sektionen können sich territorial über mehrere Gemeinden
ausdehnen, oder ausnahmsweise iu einer Gemeinde mehrere
Sektionen gebildet werden. Als Grundsatz gilt, daß innert
dem gleichen Rayon sämmtliche Mitglieder der gleichen Sektion
zuzutheilen sind.
Jede Sektion hat besondere Statuten zu erlassen.