Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Die Festsetzung der Bürgschaft für den Kassier ist Sache 
der Kommission. 
Die Wahl des Präsidenten und dessen Stellvertreters 
ist dem Zentralaktuar jeweilen sofort anzuzeigen. 
§ 8. Die Wahl der Kontrolkomnnssion, welche in ihren 
Funktionen der Sektionskommission unterstellt ist, kann durch 
die Sektion selbst oder deren Kommission vorgenommen tverden. 
Jedes Mitglied der Kontrolkommission erhält vomSektions- 
vorstand als Ausweis eine Karte nach Fornuilar 25. Die 
selbe ist beim Wiederaustritt an dieselbe Stelle abzugeben. 
§ 9. Die Sektionskommission ist das ausführende Organ 
des Zentralkomites. Sie hat im Speziellen darüber zu wachen, 
daß Statuten und Vorschriften allseitig beachtet werden, die 
Verfügungen des Zentralkomites znin richtigen Vollzug ge 
langen, sowie Vergehen nach Maßgabe der statutarischen Be 
stimmungen zu ahnden. 
Sie ist dem Zentralkomite gegenüber für getreue Amts 
führung verantwortlich, eventuell nach tz 22 der Zentralstatnten 
strafbar. 
§ 10. Der Sektionsvorstand vertritt die Sektion nach 
Außen, präsidirt die Tektionsversammlnngen, ordnet die Sitz 
ungen der Sektionskommission an, überwacht die gesammte 
Geschäftsführung und unterfertigt mit dem Aktuar die Be 
kanntmachungen und Korrespondenzen der Sektion. 
§ 11. Für den Besuch der Generalversammlungen des 
Verbandes beziehen die Delegirten aus der Zentralkasse ein 
Taggeld von Fr. 5. 
C. Versammlungen. 
# 12. Die Wahlversammlung ist zugleich der Tag der 
Rechnungsablage. Sie findet jeweilen im Monat Januar statt. 
§ 13. Der Besuch der Hauptversammlungen in den 
Sektionen ist obligatorisch. Un entschuldigtes Ausbleiben wird 
nach Maßgabe der Sektionsstatnten gebüßt. Als Entschnldi-
	        
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