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Die Festsetzung der Bürgschaft für den Kassier ist Sache
der Kommission.
Die Wahl des Präsidenten und dessen Stellvertreters
ist dem Zentralaktuar jeweilen sofort anzuzeigen.
§ 8. Die Wahl der Kontrolkomnnssion, welche in ihren
Funktionen der Sektionskommission unterstellt ist, kann durch
die Sektion selbst oder deren Kommission vorgenommen tverden.
Jedes Mitglied der Kontrolkommission erhält vomSektions-
vorstand als Ausweis eine Karte nach Fornuilar 25. Die
selbe ist beim Wiederaustritt an dieselbe Stelle abzugeben.
§ 9. Die Sektionskommission ist das ausführende Organ
des Zentralkomites. Sie hat im Speziellen darüber zu wachen,
daß Statuten und Vorschriften allseitig beachtet werden, die
Verfügungen des Zentralkomites znin richtigen Vollzug ge
langen, sowie Vergehen nach Maßgabe der statutarischen Be
stimmungen zu ahnden.
Sie ist dem Zentralkomite gegenüber für getreue Amts
führung verantwortlich, eventuell nach tz 22 der Zentralstatnten
strafbar.
§ 10. Der Sektionsvorstand vertritt die Sektion nach
Außen, präsidirt die Tektionsversammlnngen, ordnet die Sitz
ungen der Sektionskommission an, überwacht die gesammte
Geschäftsführung und unterfertigt mit dem Aktuar die Be
kanntmachungen und Korrespondenzen der Sektion.
§ 11. Für den Besuch der Generalversammlungen des
Verbandes beziehen die Delegirten aus der Zentralkasse ein
Taggeld von Fr. 5.
C. Versammlungen.
# 12. Die Wahlversammlung ist zugleich der Tag der
Rechnungsablage. Sie findet jeweilen im Monat Januar statt.
§ 13. Der Besuch der Hauptversammlungen in den
Sektionen ist obligatorisch. Un entschuldigtes Ausbleiben wird
nach Maßgabe der Sektionsstatnten gebüßt. Als Entschnldi-