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c) G r u n d s ä tz e bei d e r en Fe st s e tz u n g.
§ 10. Tie Festsetzung ber Eintrittstaxe für k a n ş-
m aiuti s ch e Geschäfte und Ferggerei en (und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob dieselben Maschineubesitzer seien
oder nicht), für a n s g e tret e n e und a n s g e s ch lofs e n e
Mitglieder ist Sache des Zentralkomitee.
§ 11. Die Taxe von 30 Fr. ist für jede alte Nicht
verbandsmaschine zu bezahlen, ohne Rücksicht darauf, ob der
Erwerber bereits Verbandsmitglied ist oder nicht.
§ 12. Mitglieder mit über 20 Maschinen, welche Nicht-
verballdsmaschinen anschaffen, oder bisher nicht im Betrieb
gestandene ältere Maschinen einschreiben lassen, bezahlen eben
falls die Taxe von 30 Fr.
§ 13. Durch Verkauf in andere Hände übergehende
Verbandsmaschinen sind von der Eintrittstaxe befreit, sofern
mit der Erwerbung gleichzeitig der Eintritt in den Verband
erfolgt.
§ 14. Käufer und Pächter von Verbandsmaschinen
werden zur Eintrittstaxe von 50 Rp. aufgenommen.
B. Webertritt.
§ 15. Der Uebertritt von einer Sektion in die andere
findet taxfrei statt. Der Uebertretende hat sich beim Sektions
vorstand seines bisherigen Wohnortes unter Zurückgabe der
Legitimationskarte persönlich abzumelden und erhält an Stelle
derselben eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in dieser
Sektion.
§ 16. Rät ihr dokumentirt er am neuen Wohnorte
feine Verbandszugehörigkeit. Der Abmeldungsausweis ist
dem Sektionsvorstand abzugeben, der als Ersatz eine Jnterims-
karte ansstellt. Die Jnterimskarten sind bis spätestens Ende
des der Anmeldung folgenden Monats gegen die Legitimativns-
karten auszutauschen.