Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

§ 12. Mitglieder und Maschinen, welche außer Verband 
kommen, sind im Nichtverbandsverzeichniß tu Zuwachs zu 
setzen. Treten solche dem Verbände bei, sind sie zu streichen, 
unter Hinweis auf die Nu wittern des betreffenden Verzeichnisses. 
Das Verzeichniß der Verbandsmitglieder und Verbands- 
tnaschinen und dasjenige der Nichtverbandsmitglieder und 
Nichtverbandsmaschinen sollen sich stets ergänzett. 
D. Rechnungswesen. 
a) Allgemeines. 
§ 13. Der Einzug der statutarischen Jahresbeiträge 
für die Zentralkasse hat durch die Sektionskomntissionen je 
spätestens int Laufe des Monats Februar zu erfolgen. 
§ 14. Mitglieder, welche nicht mehr im Besitze von 
Maschinen sind und kein Stickereigeschäft betreiben, trotzdem 
aber deut Verbände weiter angehören wollen, bezahlen an die 
Zentralkasse nur das Abvnneinent für das Verbandsorgan. 
§ 15. Die Jahresbelastnng für säinmtliche Sektionen 
tvird im Monat Februar vorgenommen und wird bett Vor 
ständen derselben jeweils mittelst Rekapitulation, welche die 
Mutationen des Monats Januar in sich schließt, zur Kenntniß 
gebracht. 
§ 16. Beitrüge an die Zentralkasse müssen sofort ab 
geführt werden, sobald sie die Snnnne von Fr. 100 über 
steigen. 
§ 17. Allen Geldsendungen ist der Nenne der Sektion 
beizufügen. 
>»> Zahlstelle. 
tz 18. Das Zentralkomite bezeichnet dasjenige Geld 
institut, welchem die Sektionskommissionen die erhobenen Bei 
träge für die Zentralkasse abzuliefern haben. Zur Zeit ist die 
Kantonalbank tit St. Gallen Zahlstelle.
	        
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