§ 12. Mitglieder und Maschinen, welche außer Verband
kommen, sind im Nichtverbandsverzeichniß tu Zuwachs zu
setzen. Treten solche dem Verbände bei, sind sie zu streichen,
unter Hinweis auf die Nu wittern des betreffenden Verzeichnisses.
Das Verzeichniß der Verbandsmitglieder und Verbands-
tnaschinen und dasjenige der Nichtverbandsmitglieder und
Nichtverbandsmaschinen sollen sich stets ergänzett.
D. Rechnungswesen.
a) Allgemeines.
§ 13. Der Einzug der statutarischen Jahresbeiträge
für die Zentralkasse hat durch die Sektionskomntissionen je
spätestens int Laufe des Monats Februar zu erfolgen.
§ 14. Mitglieder, welche nicht mehr im Besitze von
Maschinen sind und kein Stickereigeschäft betreiben, trotzdem
aber deut Verbände weiter angehören wollen, bezahlen an die
Zentralkasse nur das Abvnneinent für das Verbandsorgan.
§ 15. Die Jahresbelastnng für säinmtliche Sektionen
tvird im Monat Februar vorgenommen und wird bett Vor
ständen derselben jeweils mittelst Rekapitulation, welche die
Mutationen des Monats Januar in sich schließt, zur Kenntniß
gebracht.
§ 16. Beitrüge an die Zentralkasse müssen sofort ab
geführt werden, sobald sie die Snnnne von Fr. 100 über
steigen.
§ 17. Allen Geldsendungen ist der Nenne der Sektion
beizufügen.
>»> Zahlstelle.
tz 18. Das Zentralkomite bezeichnet dasjenige Geld
institut, welchem die Sektionskommissionen die erhobenen Bei
träge für die Zentralkasse abzuliefern haben. Zur Zeit ist die
Kantonalbank tit St. Gallen Zahlstelle.