o) Die Control Commission.
§ 6. Die Kontrolkommission hot über die Einhaltung
der Arbeitszeit, des Verbandsverkehrs, der Stichpreise, der
Musterklassisikation, des Stichzählungs-Regulativs und der
Garnpreise zu wachen.
§ 7. Die Kontrole ist vom Controleur immer selbst
vorzunehmen; deren Uebertraguug au Dritte ist unstatthaft.
Sie ist so zu handhaben, daß sie bald da, bald dort, bald
zu dieser, bald zu jener Tageszeit vorgenommen wird.
§ 8. Der Controleur soll sich auf den Controleuren
bei den koutrolirteu Personen wenn immer möglich persönlich
anmelden, damit sie erfahren, daß sie wirklich kontrolirt werden.
§ 9. Derselbe hat allfällige Vergehen sofort dem Sektions-Vorstand
besannt zu geben. Im Uebrigen gibt er alle 14 Tage
den vorschriftsgemäßen Controlrapport ab.
Das Zentralkomite ist befugt, diese Controlrapporte zur
Einsicht einzufordern.
§ 10. Bei allen ihren Handlungen sind die Controleure
gehalten, jede Chicane zu vermeiden, dagegen aufklärend und
belehrend zu wirken und ihres Amtes mit Takt und Gewissenhaftigkeit
zu walten.
d) Der Berbandsinspektor.
§ 11. Der Verbandsinspektor ist der vom Zentralkomite
eingesetzte allgemeine Controlbeamte. Er wacht in.erster Linie
über die Einhaltung der Verbandsvorschriften bei Arbeitgebern
lCauflenten, Fabrikanten und Ferggern) lind über die Thätigkeit
der Sektionsorgane.
§ 12. Der Verbandsinspektor ist jederzeit befugt, Einsicht
in die Bücher, Skripturen, Cartons re. der Verbandsgenossen
zu nehmen, welche zum Zwecke der gellanen Untersuchung
erforderlich sind.
§ 13. Entsprechend seiner Stellung erhält er seine
Weisungen ausschließlich vom Zentralkomite und erstattet auch
an dieses allein seine Rapporte.