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§ 14. Dem Zentralkomite steht das Recht zu, mit der
Kontrole auch weitere Persönlichkeiten zu beauftragen, denen
dieselben Kompetenzen zukoinmen, wie dem Verbandsinspektor.
E. Spesltlles über die Kontrole.
§ 15. Als Grundlage zur Kontrole des Verbands
verkehrs dienen die Legitimationskarten.
§ 16. Nur die vom Sektionsvorstand eigenhändig unter
zeichneten Legitimatiouskarteu haben Gültigkeit; sie sind ans
Verlangen beim jeweiligen Arbeitsbezug dein Arbeitgeber vorzu
weisen.
§17. Tie Legitimationskarten dürfen nicht an Dritt
personen abgetreten werden. Gerichtliche Einleitung wegen
Betrug bleibt vorbehalten.
§ 18. Legitimationskarten, welche beim Erlöschen der
Mitgliedschaft nicht an den Sektionsvorstand abgegeben wur
den, sind alls Kosten der Betreffenden vom Zentralaktnar zu
amortisiren. Das Gleiche geschieht, wenn eine Legitimations
karte verloren geht.
§ 19. Die Kosten der Inspektionen und Untersuche trügt
der fehlbare Theil.
§ 20. Die Kontrol- wie Sektionskommission und der
Verbandsinspektor sind in ihrer Ueberwachnng der Einhaltung
der Verbandsvorschriften von den einzelnen Verbandsmitglie
dern nach Kräften zu nnterstiitzen. Letztere sind verpflichtet,
zu ihrer Kenntniß gelangte Uebertretnngen sofort an die
Kontrolorgane der betreffenden Sektion zu berichten.
C. Kontrole über den Maschinenverkehr.
a) Ersatzmaschinen.
§ 21. Wer für eine alte Maschine das Ersatzrecht be
anspruchen will, hat dem Sektionsvvrstand, in dessen Kreis
dieselbe aufgestellt ist, hievon Anzeige zu machen. Die
Demolirnng der alten Maschine hat in Gegenwart von zwei
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