Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Titel XT. 
Werõandsrechlspflege. 
(Revision aus Anlas; der Statutenänderung vom Aìigust 1890.) 
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8 1. Die Strafkompetenzen des Verbandes siild in § 6 
und § 10 der Zentralstatuten genau normirt und insbesondere 
bestimmt, für welche Vergehen und von welcher Instanz 
Bußen ausgesprochen werden können. 
Jede Uebertretung einer Verbandsvorschrift ist mit Buße 
zu belegen, bloße Verwarnungen stub unzulässig. 
§ 2. Die Strafabwandlung für Vergehen, welche linter 
die Bußenbestimmnng von § 10 lit. a fallen, ist Sache der 
. Sektionskomnüssion. 
Von allen Strafsenteuzen der Sektionskoinmission ist das 
Zentralaktuariat binnen drei Tagen in Kenntnis zn setzen. 
§ 3. Die Strafabwandlung für alle andern Vergehen 
geschieht in folgender Weise: 
a) Wenn das Vergehen bei der Sektionskonunission zur 
Anzeige gelangte, so behandelt dieselbe dell Fall nach 
Maßgabe von §§ 5 bis 9 dieses Titels und stellt nach 
beendigter Verhandlung einen Bnßenantrag an das 
Zeiltratkonlite. Die Bußenfüllnng selbst ist Sache des 
Zentralkonlites. 
b) Wenn das Vergehen bei den: Zentralkoinite zur Anzeige 
gelangte, leitet dasselbe den Fall zuerst an die Sektious- 
kommissivn zur Behandlung nach §§ 5 bis 9 und Au- 
tragstellung, und fällt nach erfolgter Antragstellung der 
Sektionskominissivn das Bnßeuurtheil. 
§ 4. Den Sektivnskommissionen bleibt es unbenominen, 
der Strafeiuleituilg vorgüngig, bei den ihrer Beurtheilung 
unterstellten Vergehen über die Fallbehandlung die Ansicht 
des Zentralkonlites einzuholen. Ein in solchen Fällen vorn 
Zentralkoinite allfällig festgesetztes Bußennnnimum ist von
	        
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