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Titel XT.
Werõandsrechlspflege.
(Revision aus Anlas; der Statutenänderung vom Aìigust 1890.)
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8 1. Die Strafkompetenzen des Verbandes siild in § 6
und § 10 der Zentralstatuten genau normirt und insbesondere
bestimmt, für welche Vergehen und von welcher Instanz
Bußen ausgesprochen werden können.
Jede Uebertretung einer Verbandsvorschrift ist mit Buße
zu belegen, bloße Verwarnungen stub unzulässig.
§ 2. Die Strafabwandlung für Vergehen, welche linter
die Bußenbestimmnng von § 10 lit. a fallen, ist Sache der
. Sektionskomnüssion.
Von allen Strafsenteuzen der Sektionskoinmission ist das
Zentralaktuariat binnen drei Tagen in Kenntnis zn setzen.
§ 3. Die Strafabwandlung für alle andern Vergehen
geschieht in folgender Weise:
a) Wenn das Vergehen bei der Sektionskonunission zur
Anzeige gelangte, so behandelt dieselbe dell Fall nach
Maßgabe von §§ 5 bis 9 dieses Titels und stellt nach
beendigter Verhandlung einen Bnßenantrag an das
Zeiltratkonlite. Die Bußenfüllnng selbst ist Sache des
Zentralkonlites.
b) Wenn das Vergehen bei den: Zentralkoinite zur Anzeige
gelangte, leitet dasselbe den Fall zuerst an die Sektious-
kommissivn zur Behandlung nach §§ 5 bis 9 und Au-
tragstellung, und fällt nach erfolgter Antragstellung der
Sektionskominissivn das Bnßeuurtheil.
§ 4. Den Sektivnskommissionen bleibt es unbenominen,
der Strafeiuleituilg vorgüngig, bei den ihrer Beurtheilung
unterstellten Vergehen über die Fallbehandlung die Ansicht
des Zentralkonlites einzuholen. Ein in solchen Fällen vorn
Zentralkoinite allfällig festgesetztes Bußennnnimum ist von