In fakultativen Fällen (Ziffer 4 des Regulativs) ist das
bezügliche Anmeldeformular von beiden Parteien zu unter
zeichnen. Bei der Einschreibung ist eine Einleiingebühr von
Fr. 3, falls der Streitgegenstand unter Fr. 100, und Fr. 10,
wenn derselbe Fr. 100 oder mehr betragt, zu hinterlegen.
Von der stattgehabten Einschreibung eines Streitfalles
ist der Gegenpartei umgehend Anzeige zu machen.
Bei Zurückziehung der Klage fällt die Einleimgebühr in
die Gerichtskasse.
§ 7. Alle gerichtlichen Vorladungen sind den Parteien
spätestens fünf volle Tage vor dem angeordneten Sitzungs
tage zuzustellen. Dieselben werden vom Sekretär per Chargê-
bries erlassen.
§ 8. Anfschnbsbewillignngen werden vom Präsidenten
nur in dringenden Fällen gewährt.
§ 9. Ist eine Partei ans erstmalige Zitation nicht er
schiene», so nnrd das Gericht ans Verlangen der Gegenpartei
peremtorische Vorladung ergehen lassen. Erscheint der perem-
torisch Vorgeladene abermals nicht oder verweigert er die
Einlassung, so wird das Gericht in Abwesenheit desselben
auf einseitigen Vortrag der Gegenpartei sein Urtheil fälle».
Verspätetes Erscheinen oder nnentschnldigtes Ausbleiben
kann vom Gerichte angemessen bestraft werden.
§ 10. Die Bestimmungen des § 9 finden keine An
wendung, sofern sich beide Parteien dahin geeinigt haben,
das; keine mündlichen Auseinandersetzungen stattfinden, oder
sofern die eine der Parteien ans solche ausdrücklich verzichtet.
In beiden Fällen ist dem Präsidenten hievon Anzeige zu
machen.
§ 11. Das Verfahren vor dem Fachgericht ist öffentlich;
die richterliche Berathung lind Abstimmung geheim.
§ 12. Die Verhandlung beginnt mit Verlesung des
Anmeldeformulars und der eventuellen Vollmachten. Die
Parteien tragen ihre Sache dem Gerichte selbst oder durch