Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

In fakultativen Fällen (Ziffer 4 des Regulativs) ist das 
bezügliche Anmeldeformular von beiden Parteien zu unter 
zeichnen. Bei der Einschreibung ist eine Einleiingebühr von 
Fr. 3, falls der Streitgegenstand unter Fr. 100, und Fr. 10, 
wenn derselbe Fr. 100 oder mehr betragt, zu hinterlegen. 
Von der stattgehabten Einschreibung eines Streitfalles 
ist der Gegenpartei umgehend Anzeige zu machen. 
Bei Zurückziehung der Klage fällt die Einleimgebühr in 
die Gerichtskasse. 
§ 7. Alle gerichtlichen Vorladungen sind den Parteien 
spätestens fünf volle Tage vor dem angeordneten Sitzungs 
tage zuzustellen. Dieselben werden vom Sekretär per Chargê- 
bries erlassen. 
§ 8. Anfschnbsbewillignngen werden vom Präsidenten 
nur in dringenden Fällen gewährt. 
§ 9. Ist eine Partei ans erstmalige Zitation nicht er 
schiene», so nnrd das Gericht ans Verlangen der Gegenpartei 
peremtorische Vorladung ergehen lassen. Erscheint der perem- 
torisch Vorgeladene abermals nicht oder verweigert er die 
Einlassung, so wird das Gericht in Abwesenheit desselben 
auf einseitigen Vortrag der Gegenpartei sein Urtheil fälle». 
Verspätetes Erscheinen oder nnentschnldigtes Ausbleiben 
kann vom Gerichte angemessen bestraft werden. 
§ 10. Die Bestimmungen des § 9 finden keine An 
wendung, sofern sich beide Parteien dahin geeinigt haben, 
das; keine mündlichen Auseinandersetzungen stattfinden, oder 
sofern die eine der Parteien ans solche ausdrücklich verzichtet. 
In beiden Fällen ist dem Präsidenten hievon Anzeige zu 
machen. 
§ 11. Das Verfahren vor dem Fachgericht ist öffentlich; 
die richterliche Berathung lind Abstimmung geheim. 
§ 12. Die Verhandlung beginnt mit Verlesung des 
Anmeldeformulars und der eventuellen Vollmachten. Die 
Parteien tragen ihre Sache dem Gerichte selbst oder durch
	        
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