Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

In  fakultativen  Fällen  (Ziffer  4  des  Regulativs)  ist  das
bezügliche  Anmeldeformular  von  beiden  Parteien  zu  unterzeichnen. ­
  Bei  der  Einschreibung  ist  eine  Einleiingebühr  von
Fr.  3,  falls  der  Streitgegenstand  unter  Fr.  100,  und  Fr.  10,
wenn  derselbe  Fr.  100  oder  mehr  betragt,  zu  hinterlegen.
Von  der  stattgehabten  Einschreibung  eines  Streitfalles
ist  der  Gegenpartei  umgehend  Anzeige  zu  machen.
Bei  Zurückziehung  der  Klage  fällt  die  Einleimgebühr  in
die  Gerichtskasse.
§  7.  Alle  gerichtlichen  Vorladungen  sind  den  Parteien
spätestens  fünf  volle  Tage  vor  dem  angeordneten  Sitzungstage ­
  zuzustellen.  Dieselben  werden  vom  Sekretär  per  Chargêbries
  erlassen.
§  8.  Anfschnbsbewillignngen  werden  vom  Präsidenten
nur  in  dringenden  Fällen  gewährt.
§  9.  Ist  eine  Partei  ans  erstmalige  Zitation  nicht  erschiene», ­
  so  nnrd  das  Gericht  ans  Verlangen  der  Gegenpartei
peremtorische  Vorladung  ergehen  lassen.  Erscheint  der  peremtorisch
  Vorgeladene  abermals  nicht  oder  verweigert  er  die
Einlassung,  so  wird  das  Gericht  in  Abwesenheit  desselben
auf  einseitigen  Vortrag  der  Gegenpartei  sein  Urtheil  fälle».
Verspätetes  Erscheinen  oder  nnentschnldigtes  Ausbleiben
kann  vom  Gerichte  angemessen  bestraft  werden.
§  10.  Die  Bestimmungen  des  §  9  finden  keine  Anwendung, ­
  sofern  sich  beide  Parteien  dahin  geeinigt  haben,
das;  keine  mündlichen  Auseinandersetzungen  stattfinden,  oder
sofern  die  eine  der  Parteien  ans  solche  ausdrücklich  verzichtet.
In  beiden  Fällen  ist  dem  Präsidenten  hievon  Anzeige  zu
machen.
§  11.  Das  Verfahren  vor  dem  Fachgericht  ist  öffentlich;
die  richterliche  Berathung  lind  Abstimmung  geheim.
§  12.  Die  Verhandlung  beginnt  mit  Verlesung  des
Anmeldeformulars  und  der  eventuellen  Vollmachten.  Die
Parteien  tragen  ihre  Sache  dem  Gerichte  selbst  oder  durch
            
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