Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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Stellvertreter vor; ist auf mündlichen Vortrag einseitig oder- 
beidseitig verzichtet worden, so werden die schriftlichen Eingaben 
verlesen. Bei mündlichem Vortrag ist den Parteien Replik 
und Duplik gestattet. Jedem Mitgliede des Gerichts steht 
das Recht zu, Fragen an die Parteien zu richten. Verbei 
ständung durch Advokaten oder Rechtsagenten ist ausgeschlossen. 
§ 13. Die Parteien haben ihre Beweismittel dem Ge 
richte spätestens bei der Verhandlung einzugeben, allfällige 
Zeugen zu bezeichnen und eventuelle weitere Beweisanträge 
zu stellen. 
§ 14. Das Gericht prüft und würdigt die Beweise in 
vollkommen freier Weise. Allfällige Zeugen, welche das Gericht 
für nöthig und relevant hält, werden vor dem Gerichte durch 
den Präsidenten einvernommen und deren Aussagen proto- 
kollirt. Das Gericht ist berechtigt, die Beibringung weiterer 
Beweismittel zu verlangen, hiefür bestimmte Fristen auszu 
setzen und bis zum Ablaufe derselben die Verhandlung zu 
vertagen. 
§ 15. Expertisebegehren soll nur in Füllen wirklichen 
Bcdiirsnisses entsprochen werden. Ueber das Vorhandensein 
eines solchen entscheidet der Präsident. 
§ 16. Wenn der Prozeßgegenstand verwickelter Natur, 
so kann durch Mehrheitsbeschluß des Gerichts das Alten- 
material in Zirkulation bei den Mitgliedern gesetzt werden, 
in welchem Falle die Urtheilsfällnng verschoben wirb. 
§ 17. Den: obsiegenden Theile kann eine angemessene 
Kostenentschädigung zugesprochen werden auf Grund der von 
den Parteien eingereichten Kostenverzeichnisse resp. der sonstigen 
Glaubhaftmachung erwachsener Kosten. 
§ 18. Die Gerichtskosten sind in der Regel dem unter 
liegenden Theile zu überbinden, ausgenommen, wenn die 
Rechtsbegehren nicht sämmtüch oder nicht vollständig zu 
Gunsten des einen Theils entschieden wurden, oder der ob-
	        
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