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Stellvertreter vor; ist auf mündlichen Vortrag einseitig oder-
beidseitig verzichtet worden, so werden die schriftlichen Eingaben
verlesen. Bei mündlichem Vortrag ist den Parteien Replik
und Duplik gestattet. Jedem Mitgliede des Gerichts steht
das Recht zu, Fragen an die Parteien zu richten. Verbei
ständung durch Advokaten oder Rechtsagenten ist ausgeschlossen.
§ 13. Die Parteien haben ihre Beweismittel dem Ge
richte spätestens bei der Verhandlung einzugeben, allfällige
Zeugen zu bezeichnen und eventuelle weitere Beweisanträge
zu stellen.
§ 14. Das Gericht prüft und würdigt die Beweise in
vollkommen freier Weise. Allfällige Zeugen, welche das Gericht
für nöthig und relevant hält, werden vor dem Gerichte durch
den Präsidenten einvernommen und deren Aussagen proto-
kollirt. Das Gericht ist berechtigt, die Beibringung weiterer
Beweismittel zu verlangen, hiefür bestimmte Fristen auszu
setzen und bis zum Ablaufe derselben die Verhandlung zu
vertagen.
§ 15. Expertisebegehren soll nur in Füllen wirklichen
Bcdiirsnisses entsprochen werden. Ueber das Vorhandensein
eines solchen entscheidet der Präsident.
§ 16. Wenn der Prozeßgegenstand verwickelter Natur,
so kann durch Mehrheitsbeschluß des Gerichts das Alten-
material in Zirkulation bei den Mitgliedern gesetzt werden,
in welchem Falle die Urtheilsfällnng verschoben wirb.
§ 17. Den: obsiegenden Theile kann eine angemessene
Kostenentschädigung zugesprochen werden auf Grund der von
den Parteien eingereichten Kostenverzeichnisse resp. der sonstigen
Glaubhaftmachung erwachsener Kosten.
§ 18. Die Gerichtskosten sind in der Regel dem unter
liegenden Theile zu überbinden, ausgenommen, wenn die
Rechtsbegehren nicht sämmtüch oder nicht vollständig zu
Gunsten des einen Theils entschieden wurden, oder der ob-