261
§ 20. Das Gericht prüft und würdigt die Beweise in
vollkommen freier Weise, immerhin unter Beachtung der in
§8 2 und 3 des Regulativs betreffend Musterschutz aufgestellten
Grundsätze. Allfällige Zeugen, welche das Gericht für
nöthig und relevant hält, werden vor dem Gerichte durch den
Präsidenten einvernommen unb deren Aussagen protokollier
Das Gericht ist berechtigt, die Beibringung weiterer Beweismittel
zu verlangen, hiefür bestimmte Fristen anzusetzen und
bis zum Ablauf derselben die Verhandlungen 51t vertagen.
Ebenso ist dasselbe berechtigt, sofern es die Begründung
des Expertengutachtens nicht zutreffend erachtet, oder in besonders
wichtigen Fällen, ein zweites Gutachten von einen:
oder mehreren Experten (eventuell in Ausstands- oder Behiuderungsfälleu
von deren Stellvertretern) einzufordern.
8 21. Der Betrag des dem Kläger zu leistenden Schadenersatzes
wird durch freies richterliches Ermessen bestimmt, in
Würdigung des dem Eigenthümer des Musters direkt oder
indirekt verursachten Schadens einerseits und des dem Beklagten
erwachsenen rechtswidrigen Vortheils anderseits.
8 22. Dem obsiegenden Theile kann eine angemessene
Kostenentschädigung zugesprochen werden auf Grund der von
den Parteien eingereichten Kvstenverzeichnisse, resp. der sonstigen
Glaubhaftmachung erwachsener Kosten.
8 23. Die Gerichtskosten sind in der Regel dem unterliegenden
Theile zu überbinden, ausgenommen wenn die Rechtsbegehren
nicht sämmtlich oder nicht vollständig zu Gunsten des
einen Theils entschieden wurden, oder der obsiegende Theil
durch eigene Nachlässigkeit Veranlassung zum Prozesse gegeben
hat.
8 24. Die Urtheilssüllung erfolgt ordentlicher Weise
unmittelbar nach Anhörung der Parteien und Prüfung der
Beweismittel. Das Urtheil wird jedoch den Parteien nur im
Dispositi:' eröffnet ; die Urtheilsredaktion erfolgt später und