Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§  20.  Das  Gericht  prüft  und  würdigt  die  Beweise  in
vollkommen  freier  Weise,  immerhin  unter  Beachtung  der  in
§8  2  und  3  des  Regulativs  betreffend  Musterschutz  aufgestellten ­
  Grundsätze.  Allfällige  Zeugen,  welche  das  Gericht  für
nöthig  und  relevant  hält,  werden  vor  dem  Gerichte  durch  den
Präsidenten  einvernommen  unb  deren  Aussagen  protokollier
Das  Gericht  ist  berechtigt,  die  Beibringung  weiterer  Beweismittel ­
  zu  verlangen,  hiefür  bestimmte  Fristen  anzusetzen  und
bis  zum  Ablauf  derselben  die  Verhandlungen  51t  vertagen.
Ebenso  ist  dasselbe  berechtigt,  sofern  es  die  Begründung
des  Expertengutachtens  nicht  zutreffend  erachtet,  oder  in  besonders ­
  wichtigen  Fällen,  ein  zweites  Gutachten  von  einen:
oder  mehreren  Experten  (eventuell  in  Ausstands-  oder  Behiuderungsfälleu
  von  deren  Stellvertretern)  einzufordern.
8  21.  Der  Betrag  des  dem  Kläger  zu  leistenden  Schadenersatzes ­
  wird  durch  freies  richterliches  Ermessen  bestimmt,  in
Würdigung  des  dem  Eigenthümer  des  Musters  direkt  oder
indirekt  verursachten  Schadens  einerseits  und  des  dem  Beklagten ­
  erwachsenen  rechtswidrigen  Vortheils  anderseits.
8  22.  Dem  obsiegenden  Theile  kann  eine  angemessene
Kostenentschädigung  zugesprochen  werden  auf  Grund  der  von
den  Parteien  eingereichten  Kvstenverzeichnisse,  resp.  der  sonstigen
Glaubhaftmachung  erwachsener  Kosten.
8  23.  Die  Gerichtskosten  sind  in  der  Regel  dem  unterliegenden ­
  Theile  zu  überbinden,  ausgenommen  wenn  die  Rechtsbegehren ­
  nicht  sämmtlich  oder  nicht  vollständig  zu  Gunsten  des
einen  Theils  entschieden  wurden,  oder  der  obsiegende  Theil
durch  eigene  Nachlässigkeit  Veranlassung  zum  Prozesse  gegeben ­
  hat.
8  24.  Die  Urtheilssüllung  erfolgt  ordentlicher  Weise
unmittelbar  nach  Anhörung  der  Parteien  und  Prüfung  der
Beweismittel.  Das  Urtheil  wird  jedoch  den  Parteien  nur  im
Dispositi:'  eröffnet  ;  die  Urtheilsredaktion  erfolgt  später  und
            
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