ist von beit Richtern cuts dem Zirknlationswege oder in nächster
Sitzung zu genehmigen und zu unterzeichnen.
§ 25. Nach erfolgter Unterzeichnung durch die Richter
lind den Sekretär wird das Urtheil dem Zentralkomite und
den Parteien in Abschrift übermittelt.
Die Urtheile des Fachgerichts sind inappellabel (§ 6 des
Regulativs betreffend Musterschutz) und treten mit der Mit-
theilung derselben an die Parteien in Kraft.
§ 26. Jedes Urtheil soll enthalten:
a) die Bezeichnung des Gerichts :
b) die Bezeichnung der Parteien und ihrer eventuellen Voll-
machtträger nach Namen, Berns, Wohnort und Partei-
stellung :
c) die Rechtsbegehren der Parteien;
d) eine gedrängte Darstellung des Thatbestandes und der
Resultate des Expertenuntersnchs;
e) die Entscheidungsgründe;
f) das Dispositiv des Urtheils, enthaltend die Schnldig-
erklärung oder Nichtschuldigerklärung der Uebertretung
der Verbandsvorschriften über Musterschutz und die dem
Kläger zu leistende Schadenersatzsnmme;
g) den Antrag an das Zentralkomite betreffend Ausfüllung
der in § 7 des Regulativs betreffend Musterschutz vom
30. September 1887 festgestellten Bußen, eventuell be
treffend Ausschluß des Beklagten aus dem Verbände;
h) die Entscheidung über die Gerichtskosten;
i) die Entscheidung über die Parteientschädignngen;
k) das Datum.
D. Gebühren.
§ 27. An Gerichtsgebühren können berechnet werden je
nach der Wichtigkeit des Streitgegenstandes und dem nöthigen
Zeitanfwande Fr. 25 bis Fr. 100.