Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

ist von beit Richtern cuts dem Zirknlationswege oder in nächster 
Sitzung zu genehmigen und zu unterzeichnen. 
§ 25. Nach erfolgter Unterzeichnung durch die Richter 
lind den Sekretär wird das Urtheil dem Zentralkomite und 
den Parteien in Abschrift übermittelt. 
Die Urtheile des Fachgerichts sind inappellabel (§ 6 des 
Regulativs betreffend Musterschutz) und treten mit der Mit- 
theilung derselben an die Parteien in Kraft. 
§ 26. Jedes Urtheil soll enthalten: 
a) die Bezeichnung des Gerichts : 
b) die Bezeichnung der Parteien und ihrer eventuellen Voll- 
machtträger nach Namen, Berns, Wohnort und Partei- 
stellung : 
c) die Rechtsbegehren der Parteien; 
d) eine gedrängte Darstellung des Thatbestandes und der 
Resultate des Expertenuntersnchs; 
e) die Entscheidungsgründe; 
f) das Dispositiv des Urtheils, enthaltend die Schnldig- 
erklärung oder Nichtschuldigerklärung der Uebertretung 
der Verbandsvorschriften über Musterschutz und die dem 
Kläger zu leistende Schadenersatzsnmme; 
g) den Antrag an das Zentralkomite betreffend Ausfüllung 
der in § 7 des Regulativs betreffend Musterschutz vom 
30. September 1887 festgestellten Bußen, eventuell be 
treffend Ausschluß des Beklagten aus dem Verbände; 
h) die Entscheidung über die Gerichtskosten; 
i) die Entscheidung über die Parteientschädignngen; 
k) das Datum. 
D. Gebühren. 
§ 27. An Gerichtsgebühren können berechnet werden je 
nach der Wichtigkeit des Streitgegenstandes und dem nöthigen 
Zeitanfwande Fr. 25 bis Fr. 100.
	        
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