Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

ober eines ihrer Mitglieder zur Feststellung des Thatbestandes 
zu delegiren. 
§ 19. Ordentlicher Weise findet die Urtheilsfällung un 
mittelbar nach Anhörung der Parteien und Prüfung der 
Beweismittel statt. Die Rekurskommissiou ist jedoch berechtigt, 
das Aktenmaterial bei den Mitgliedern in Zirkulation zu 
setzen und die Urtheilsfällung entsprechend hinauszuschieben. 
§ 20. Der Rekurs entscheid ist den Parteien, wenn sie 
persönlich erscheinen, im Dispositiv sogleich zu eröffnen. In 
Fällen, wo es die Rekurskommission fiir nöthig erachtet, findet 
die Redaktion des Entscheides später statt; die Motivirung 
ist alsdann den Mitgliedern in einer spätern Atzung oder 
alls dem Zirkulationswege zur Prüfung und Genehmigung 
vorzulegen und der Rekurseutscheid den Parteien schriftlich 
mitzutheilen. 
§ 21. Die Entscheide der Rekurskommissiou sind in 
appellabel und treten mit der Zustellung an die Parteien in Kraft. 
$ 22. Jeder Rekursentscheid soll enthalten: 
a) die Bezeichnung des Gerichts; 
b) die Bezeichnung der Parteien und ihrer eventuellen Boll- 
machttrüger nach Namen, Berus, Wohnort und Partei- 
stellung ; 
c) die Rechtsbegehren der Parteien; 
<1) eine gedrängte Darstellung des Thatbestandes; 
e) die Entscheidungsgründe; 
f) das Dispositiv; 
g) das Datum; 
h) die Unterschriften. 
Das Urtheil ist vom Präsidenten und vom Sekretär, 
in Fällen, wo die Rekurskommission dies verfügt, auch von 
sämmtlichen Mitgliedern, die beim Entscheide mitgewirkt haben, 
zu unterschreiben. 
§ 23. Für die Rekursentscheide dürfen keine Gebiihren 
bezogen werden. In Ausnahmefällen, wo durch die nähere
	        
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