ober eines ihrer Mitglieder zur Feststellung des Thatbestandes
zu delegiren.
§ 19. Ordentlicher Weise findet die Urtheilsfällung un
mittelbar nach Anhörung der Parteien und Prüfung der
Beweismittel statt. Die Rekurskommissiou ist jedoch berechtigt,
das Aktenmaterial bei den Mitgliedern in Zirkulation zu
setzen und die Urtheilsfällung entsprechend hinauszuschieben.
§ 20. Der Rekurs entscheid ist den Parteien, wenn sie
persönlich erscheinen, im Dispositiv sogleich zu eröffnen. In
Fällen, wo es die Rekurskommission fiir nöthig erachtet, findet
die Redaktion des Entscheides später statt; die Motivirung
ist alsdann den Mitgliedern in einer spätern Atzung oder
alls dem Zirkulationswege zur Prüfung und Genehmigung
vorzulegen und der Rekurseutscheid den Parteien schriftlich
mitzutheilen.
§ 21. Die Entscheide der Rekurskommissiou sind in
appellabel und treten mit der Zustellung an die Parteien in Kraft.
$ 22. Jeder Rekursentscheid soll enthalten:
a) die Bezeichnung des Gerichts;
b) die Bezeichnung der Parteien und ihrer eventuellen Boll-
machttrüger nach Namen, Berus, Wohnort und Partei-
stellung ;
c) die Rechtsbegehren der Parteien;
<1) eine gedrängte Darstellung des Thatbestandes;
e) die Entscheidungsgründe;
f) das Dispositiv;
g) das Datum;
h) die Unterschriften.
Das Urtheil ist vom Präsidenten und vom Sekretär,
in Fällen, wo die Rekurskommission dies verfügt, auch von
sämmtlichen Mitgliedern, die beim Entscheide mitgewirkt haben,
zu unterschreiben.
§ 23. Für die Rekursentscheide dürfen keine Gebiihren
bezogen werden. In Ausnahmefällen, wo durch die nähere