Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

ober  eines  ihrer  Mitglieder  zur  Feststellung  des  Thatbestandes
zu  delegiren.
§  19.  Ordentlicher  Weise  findet  die  Urtheilsfällung  unmittelbar ­
  nach  Anhörung  der  Parteien  und  Prüfung  der
Beweismittel  statt.  Die  Rekurskommissiou  ist  jedoch  berechtigt,
das  Aktenmaterial  bei  den  Mitgliedern  in  Zirkulation  zu
setzen  und  die  Urtheilsfällung  entsprechend  hinauszuschieben.
§  20.  Der  Rekurs  entscheid  ist  den  Parteien,  wenn  sie
persönlich  erscheinen,  im  Dispositiv  sogleich  zu  eröffnen.  In
Fällen,  wo  es  die  Rekurskommission  fiir  nöthig  erachtet,  findet
die  Redaktion  des  Entscheides  später  statt;  die  Motivirung
ist  alsdann  den  Mitgliedern  in  einer  spätern  Atzung  oder
alls  dem  Zirkulationswege  zur  Prüfung  und  Genehmigung
vorzulegen  und  der  Rekurseutscheid  den  Parteien  schriftlich
mitzutheilen.
§  21.  Die  Entscheide  der  Rekurskommissiou  sind  inappellabel ­
  und  treten  mit  der  Zustellung  an  die  Parteien  in  Kraft.
$  22.  Jeder  Rekursentscheid  soll  enthalten:
a)  die  Bezeichnung  des  Gerichts;
b)  die  Bezeichnung  der  Parteien  und  ihrer  eventuellen  Bollmachttrüger
  nach  Namen,  Berus,  Wohnort  und  Parteistellung
  ;
c)  die  Rechtsbegehren  der  Parteien;
<1)  eine  gedrängte  Darstellung  des  Thatbestandes;
e)  die  Entscheidungsgründe;
f)  das  Dispositiv;
g)  das  Datum;
h)  die  Unterschriften.
Das  Urtheil  ist  vom  Präsidenten  und  vom  Sekretär,
in  Fällen,  wo  die  Rekurskommission  dies  verfügt,  auch  von
sämmtlichen  Mitgliedern,  die  beim  Entscheide  mitgewirkt  haben,
zu  unterschreiben.
§  23.  Für  die  Rekursentscheide  dürfen  keine  Gebiihren
bezogen  werden.  In  Ausnahmefällen,  wo  durch  die  nähere
            
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