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§ 2. Die Kursdauer betrügt für sämmtliche Theil-
nehmerinnen sechs Wochen.
§ 3. Die Anstellung und Honorirung der Lehrerinnen
ist Sache des Zentralkomites.
§ 4. Die Teilnehmerinnen haben bei der Anmeldung
Fr. 10 zu erlegen. Dieser Betrag wird ihnen am Schlüsse
des Kurses wieder zurückerstattet, es sei denn, daß sie den
selben nicht vollständig absolvirt oder durch ihr Betragen An
laß zur Entlassung gegeben haben.
§ 5. Die Beschaffung der nöthigen Nachstickwaare, des
Garnes, der Lokale und ihrer Beleuchtung und Heizung liegt
den Sektionen ob. Nahmen, Nadeln, Scheere u. s. f. haben
die Theilnehmerinnen mitzubringen.
§ 6. Das Zentralkomite behält sich das Recht vor, die
Nachstickkurse inspiziren zu lassen.
§ 7. Nach beendigtem Kurse werden für befriedigende
Leistungen Befähigungszeugnisse ausgestellt.
Titel XXI.
HZorschristen betreffend das Meröandsorgan.
§ 1. Jedes Mitglied des Verbandes ist gemäß § 8 der
Zentralstatuten gehalten, das vom Verbände herausgegebene
Zentralorgan, betitelt „Stickerei-Industrie", zu halten.
§ 2. Dasselbe erscheint wöchentlich einmal in St. Gallen.
Der Abonnementspreis Per Mitglied beträgt jährlich Fr. 1
und halbjährlich 50 Cts.
§ 3. Ein Mitglied hat so lange Anspruch auf das
Organ zu obigem Abvnnementspreise, als es überhaupt beim
Verband ist.
§ 4. Es ist Pflicht der Sektivusvorstünde, darüber
Kvntrvle walten zu lassen, daß alle Mitglieder das Ver-