Full text: Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§ 2. Die Kursdauer betrügt für sämmtliche Theil- 
nehmerinnen sechs Wochen. 
§ 3. Die Anstellung und Honorirung der Lehrerinnen 
ist Sache des Zentralkomites. 
§ 4. Die Teilnehmerinnen haben bei der Anmeldung 
Fr. 10 zu erlegen. Dieser Betrag wird ihnen am Schlüsse 
des Kurses wieder zurückerstattet, es sei denn, daß sie den 
selben nicht vollständig absolvirt oder durch ihr Betragen An 
laß zur Entlassung gegeben haben. 
§ 5. Die Beschaffung der nöthigen Nachstickwaare, des 
Garnes, der Lokale und ihrer Beleuchtung und Heizung liegt 
den Sektionen ob. Nahmen, Nadeln, Scheere u. s. f. haben 
die Theilnehmerinnen mitzubringen. 
§ 6. Das Zentralkomite behält sich das Recht vor, die 
Nachstickkurse inspiziren zu lassen. 
§ 7. Nach beendigtem Kurse werden für befriedigende 
Leistungen Befähigungszeugnisse ausgestellt. 
Titel XXI. 
HZorschristen betreffend das Meröandsorgan. 
§ 1. Jedes Mitglied des Verbandes ist gemäß § 8 der 
Zentralstatuten gehalten, das vom Verbände herausgegebene 
Zentralorgan, betitelt „Stickerei-Industrie", zu halten. 
§ 2. Dasselbe erscheint wöchentlich einmal in St. Gallen. 
Der Abonnementspreis Per Mitglied beträgt jährlich Fr. 1 
und halbjährlich 50 Cts. 
§ 3. Ein Mitglied hat so lange Anspruch auf das 
Organ zu obigem Abvnnementspreise, als es überhaupt beim 
Verband ist. 
§ 4. Es ist Pflicht der Sektivusvorstünde, darüber 
Kvntrvle walten zu lassen, daß alle Mitglieder das Ver-
	        
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