Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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mtr  von  Verbmidsinitgliederii  als  Retourwaaren  ausgewiesene
Stickereien  entgegen.
§  10.  Sie  begrenzt  ihre  Verbindlichkeiten:
a)  betreffend  Vorschüsse  ans  Konsignationswaaren  aus  höchstens ­
  Fr.  30,000  im  Ganzen:
b)  betreffend  Kauf  ans  feste  Rechnung  ans  einen  Lagerbestand ­
  von  höchstens  Fr.  15,000  Ankanfswerth.
Der  Geschäftsführer  ist  verpflichtet,  sich  streng  an  diese
Limiten  zu  halten.
§  11.  Jede  eingehende  Stickete  (eventuell  Coupon)  wird
mit  fortlaufender  Kontrolnnmmer,  sowie  dem  Schatzungs-  und
Verkaufsp  reis  an  gef  chri  eben.
§  12.  Der  Geschäftsführer  hat  alle  Waaren  nach  ihrem
muthmaßlichen  Verkaufswerthe  unter  Kenntnißgabe  an  den
Waarendeponentcn  zu  tazaren  und  steht  der  Anstalt  das  unbedingte ­
  Recht  zu,  selbige  zu  diesem  Schatzungswerthe  zu
verkaufen.
§  13.  Fehlerfreie  Stickereien  sind  von  fehlerhaften  auszuscheiden ­
  und  letztere  den  Käufern  als  schadhaft  zu  bezeichnen.
§  14.  Reklamationen  auf  den  als  perfekt  verkauften
Waaren  sind  nur  innert  8  Tagen  nach  deren  Ablieferung  und
überhaupt  nur  zulässig,  so  lange  sich  die  Waaren  noch  im
rohen,  unveränderten  Zustande  befinden.  Beim  Verkauf  von
fehlerhaften  Stickereien  lehnt  die  Anstalt  alle  und  sede  Verantwortlichkeit ­
  betreffend  Qualität  ab.
§  15.  Die  Anstalt  verkauft  nur  gegen  sofortige  Baarzahlnng.

§16.  Die  vorhandenen'  Waaren  werden  gegen  Feuerschaden ­
  versichert:  die  Anstalt  ist  ihren  Waarendeponenten
gegenüber  in  gleicher  Weise  und  in  gleichem  Grade  verantwortlich, ­
  wie  die  bezügliche  Versicherungsanstalt  der  Verkaufsstelle ­
  gegenüber.
§  17.  Wenn  in  Konsignation  überlassene,  gewöhnliche,
rohe  Stickereien  länger  als  ein  Jahr,  andere  Stickereien  länger
            
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