Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

als  drei  Monate  unverkauft  bleiben  und  von  ihren  Eigenthümern ­
  alls  erfolgte  Aufforderung  hin  bis  in  vier  Wochen
nicht  zurückgenommen  rech.  ausgelöst  m  erd  en,  ift  die  Verkaufsstelle ­
  besagt,  fragliche  Waaren  aus  freier  Hand  oder  in  Auktion
bestmöglichst,  ohne  Rücksicht  auf  deren  Taxationswerth,  zu
verkaufen.
8  18.  Sollte  sich  bei  Verkauf  nach  §  17  ein  geringerer
Erlös  ergeben,  als  der  Betrag  des  bezogenen  Vorschusses
nebst  Zins-  lind  Verkaufsprovision,  so  ist  der  Borschußnehmer
oder  Eigenthümer  der  betreffenden  Waare  für  die  Differenz
haftbar.
§  19.  Alle  14  Tage  wird  den  Auftraggebern  über  die
in  diesem  Zeitraum  bewerkstelligten  Verkäufe  ihrer  Waaren
Verkaufsrechnung  ertheilt.
§  20.  Die  Anstalt  hat  das  Recht,  nicht  konvenirende
Geschäftsanträge  abzulehnen.
§  21.  Beschwerden  über  die  Geschäftsleitung  sind  dem
Aufsichtsrathe  einzureichen.
§  22.  Das  Zentralkomite  behält  sich  das  Recht  vor,
gegenwärtiges  Regleinent  jederzeit  in  gutsindender  Weise  rechtsverbindlich ­
  abzuändern.
Titel  XX.
HlachstickKmse.
Regulativ.
(SBoitt  Zentralkomite  erlassen  den  14.  Juli  1888.)
§  1.  Nachstickkurse  werden  abgehalten,  lucnn  wenigstens
12  Teilnehmerinnen  angemeldet  sind  ;  lin  Maximum  werden
25  Schülerinnen  Per  Kurs  angenommen.
Personen,  welche  das  16.  Altersjahr  noch  nicht  zurückgelegt ­
  haben,  dürfen  keine  Aufnahme  finden.
            
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