Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

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§  2.  Die  Kursdauer  betrügt  für  sämmtliche  Theilnehmerinnen
  sechs  Wochen.
§  3.  Die  Anstellung  und  Honorirung  der  Lehrerinnen
ist  Sache  des  Zentralkomites.
§  4.  Die  Teilnehmerinnen  haben  bei  der  Anmeldung
Fr.  10  zu  erlegen.  Dieser  Betrag  wird  ihnen  am  Schlüsse
des  Kurses  wieder  zurückerstattet,  es  sei  denn,  daß  sie  denselben ­
  nicht  vollständig  absolvirt  oder  durch  ihr  Betragen  Anlaß ­
  zur  Entlassung  gegeben  haben.
§  5.  Die  Beschaffung  der  nöthigen  Nachstickwaare,  des
Garnes,  der  Lokale  und  ihrer  Beleuchtung  und  Heizung  liegt
den  Sektionen  ob.  Nahmen,  Nadeln,  Scheere  u.  s.  f.  haben
die  Theilnehmerinnen  mitzubringen.
§  6.  Das  Zentralkomite  behält  sich  das  Recht  vor,  die
Nachstickkurse  inspiziren  zu  lassen.
§  7.  Nach  beendigtem  Kurse  werden  für  befriedigende
Leistungen  Befähigungszeugnisse  ausgestellt.

Titel  XXI.
HZorschristen  betreffend  das  Meröandsorgan.
§  1.  Jedes  Mitglied  des  Verbandes  ist  gemäß  §  8  der
Zentralstatuten  gehalten,  das  vom  Verbände  herausgegebene
Zentralorgan,  betitelt  „Stickerei-Industrie",  zu  halten.
§  2.  Dasselbe  erscheint  wöchentlich  einmal  in  St.  Gallen.
Der  Abonnementspreis  Per  Mitglied  beträgt  jährlich  Fr.  1
und  halbjährlich  50  Cts.
§  3.  Ein  Mitglied  hat  so  lange  Anspruch  auf  das
Organ  zu  obigem  Abvnnementspreise,  als  es  überhaupt  beim
Verband  ist.
§  4.  Es  ist  Pflicht  der  Sektivusvorstünde,  darüber
Kvntrvle  walten  zu  lassen,  daß  alle  Mitglieder  das  Ver-
            
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