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ober Verwerfung entscheide. C£in solcher Vorschlag hat in einem
demokratischen Staatswesen wie die Schweiz etwas volksthüm-
liches. Um so mehr ist es, jener Versammlung als Akt der
Einsicht und Selbstdisziplin anzurechnen, daß sie der Versuchung
widerstand und den Antrag mit erdriickender Mehrheit ver-
luiiri im Beim,Mein, bnf; ber ^er(m^lb mir in einer nutmitm
tioen Gliederung bestehen kann. Eine ähnliche Anregung ist
seither nicht mehr aufgetaucht, nicht einmal in Zeiten, in
welchen die Lockungen für ein mehreres Selbstbestimmungs
recht der Massen im Verbände außerordentlich nahe gelegen
hätten.
Erste Schritte dagegen gelangte das Zentralkomite im Zannar >o,)( an
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genowwt %n:Bmib#tuten für bic MmeiacriMcu^ Wtioncn,
wodurch der Stickereiverband gewissermaßen in eine staatlich
anerkannte Berufsgenossenschaft wäre umgewandelt worden.
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petent, weil ihr eine gesetzliche Grundlage fehle, dem Begehren
ei#rcüeii &u sönnen. Tic neue %crfnffuni3 W" 30.
1890 sieht zwar den Erlaß eines Gesetzes, welches dem Staate
gestattet, solchen Berufsgenossenschaften besondere Befugnisse
einzuräumen, vor: dasselbe ist aber noch nicht vorhanden. Tie
Frage der Umwandlung des Verbandes in eine staatlich aner
kannte Genossenschaft ist nunmehr verschoben, wahrscheinlich
aber nicht aufgehoben. Man wird im Verlaufe der Verbands
geschichte sehen, wie und weßhalb man je länger je mehr nach
dieser Richtung gedrängt wird. Tie Umwandlung dürfte aber
ihre Hacken besitzen, selbst wenn der Kanton St. Gallen im
Besitze einer Bernfsgenossenschafts-Gesetzgebnng ist, welche ihm
gestattet einem erneuten, ähnlichen Begehren des Stickerei-
ücrbmW au ciiMcn. Tic ^ncrfc1U,mlO ber
Statuten durch die Regierung des Kantons Gallen konnte
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auf die schweizerischen beziehen, und gleich wie die Regierung