Full text : Geschichte des Zentralverbandes der Stickerei-Industrie der Ostschweiz und des Vorarlbergs und ihre wirthschafts- und sozialpolitischen Ergebnisse

des  Kantons  St.  Gallen  müßten  auch  jene  der  Kantone  Thnr-Ö
 st »r  Zurich,  Appenzell  A.-Rh.,  Appenzell  J.-Nh.,  Granblinden,
  Glarus  k.  um  diese  staatliche  Anerkennung  angegangen
werden.  Dieselben  sind  aber  nur  in  der  Lage,  dem  Gesuche  zu
entsprechen,  wenn  ihnen  dies  ihre  Gesetzgebung  gestattet.  Bis
jetzt  besitzt  aber  keiner  dieser  Kantone  ein  bezügliches  Gesetz,
und  von  allen  hat  einzig  Zürich  die  ersten  Vorarbeiten  dazu
Oeti-offcii  ((Wumf  bcö  mm
Ende  1890).  Es  wird  also  eine  geraume  Zeit  verstreichen,  bis
alle  die  genannteil  Kantone  in  der  Lage  sind,  an  Hand  solcher
Gesetze  einem  Verbandsbegehren  um  staatliche  Anerkennung  der
Ltatnteil  zu  entsprechen.  Gesetzt  mm  aber  den  Fall,  es  würde
bu  staatliche  Anerkennung  der  Statuten  in  fünf  Kantonen  erfoicjcn,
  in  zweien  müßte  sie  jedoch  versagt  werden,  so  wäre  der
Verband  Wohl  eher  in  der  Lage,  ans  die  Anerkennung  der
"steten  fünf  verzichten  zu  müssen,  da  ihm  der  Dnalismns  kaum
behagen  könnte  und  auch  nicht  förderlich  wäre,  in  den  einen
Kantonen  staatliche  Geitossenschaft  und  in  den  andern  nur
Private  zn  sein.  Ei»  solches  Verhältniß  müßte  zu  Jnkonvenienzen
  führen,  welche  den  ganzen  Verband  erschütterten,
-ras  Gesagte  lvird  auch  den  Gedanken  nahe  legen,  daß  es
unendlich  fehlvierig  sein  lvird,  die  Frage  staatlicher  Bernfsgenvssenschaften
  alls  kantonalem  Boden  gesetzgeberisch  zn  lösen,
und  daß  hiesür  einzig  und  allein  die  Eidgenossenschaft,  der
Gesamnltstaat,  berufen  ist.  Die  Ilnnvandlnng  des  Stickereivetbandes
  in  eine  staatliche  Bernfsgenossenschast  trügt  aber
uoch^  eine  andere,  viel  größere  Schwierigkeit  in  sich:  sie  liegt
iiii  Verhältnis;  zu  den  vorarlbergischen  Sektionen.  Nach  heutigen  -
Verhältnissen  ist  es  als  völkerrechtlich  ausgeschlossen  zu  betlachten, ­
  da;;  eine  staatliche  Genossenschaft,  daß  ein  Organ  des
einen  Staates  eine  Jurisdiktion  gegenüber  Bernfsgcnossen  und
Bürgern  eines  andern  Staates  im  andern  Staate  ausüben  kann.
Kein  Staat  wird  sich  so  leicht  entschließen,  ohne  alles  Weitere
biez>i  Hand  zn  bieten,  schon  um  der  Konsegnenzen  willen.
            
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