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schütz beigefügt mit einem Bußen-Maximum von Fr. 300
und bestimmt, das; die Ansätze unter lit. a auch Anwendung
auf die Verbandsmitglieder finden, welche sich den Organen
des Verbandes gegenüber ungebührlich benehmen. Soweit
die Bußen sich auf die lit. a nnd l> und auf Ehren krau kungen
beziehen, fällen sie die Sektionskommissionen, die übrigen
werden vom Ausschuß des Zentralkomites gefüllt; in beiden
Fällen hat der Gebüßte Rekursrecht an das Plenum des
Zentralkomite (jetzt an eine spezielle Rekurskommission). Sv
lange es Bußen gibt, wird es auch Klagen über Bußen-geben.
Ihre Berechtigung illnstrirt die Thatsache, daß z. B. 1880
nur 88 Rekurse wegen gefällten Bußen beim Zentralkomite
anhängig gemacht wurden, wovon 26 ganz oder theilweise
konnten begründet erklärt werden. Eine Statistik der von
den Sektionsvorständen gefällten Bußen steht nicht zu Gebote,
so daß der genaue Umfang des Bnßenwesens nnkontrolirbar
ist. Dagegen geben die vom Zentralkomite gefällten Bußen
den wünschbaren Fingerzeig. Sie betrugen 1888 Fr. 14,000,
1889 Fr. 16,000 und dürften 1890 noch höher steigen. Die
Zunahme der Bußensumme im obigen Verhältnisse beweist
keine Lockerung in der Achtung der erlassenen Vorschriften,
sondern sie findet eine natürliche Erklärung in dem Umstand,
daß die Zahl der zu beachtenden Vorschriften und auch die
Zahl der Rückfälligen mit jedem Jahre wächst. Tie obigen
Betrüge verlieren von ihrer scheinbaren Höhe sofort, wenn
man bedenkt, daß bei einer Gesammt-Bußensnmme von Fr.
17,000 es an jährlichen Bußen durchschnittlich trifft per
Verbandsmitglied Fr. 1. 30, per Maschine dagegen 77 Ets.
Zieht man in Erwägung, daß die Bußen eine zum Theil
auch ärmere Bevölkerung treffen, so darf ihr Eingang als
ein unverhältnißmäßig rascher und leichter bezeichnet werden;
es mußten auch im Verhältniß zur Gesammtzahl der Rut-
glieder verschwindend wenige Niegen Nichtzahlung von Bilgen
ausgeschlossen werden. An der Delegirtenversammlling von