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alle Mal ihre endgültige Lösung. Die Veranlassung zu
diesem Beschlnsse bildete folgender Vorgang: Unter dem 26.
Mai 1886 meldete sich ein gewisser Herr Sch. zur Aufnahme
in den Verband. Er wurde jedoch abgewiesen, weil sich
herausstellte, daß das Gesuch nur bezweckte, einer französischen
Firma zu verhelfen, ihre eigene Waare zìi Ferggerpreisen -
2 Cts. unter dem Minimallohn — im Verbandsgebiete aus
geben zu können. Nachdem die Regierung des Kantons St.
Gallen auf einen bezüglichen Rekurs nicht eintrat, reknrrirte
der Abgewiesene an den schweizerischen Bundesrath, welcher
den Rekurs einstimmig abwies. Die offizielle Begründung
dieser Abweisung durch die oberste Behörde der schweizerischen
Eidgenossenschaft lautet:
; 1. Der Bundesrath hat sich mit der Beschwerde nur
insoweit zu befassen, als sie sich auf den Art. 31 der Bnndes-
verfassung betr. Handels- und Gewerbefreiheit stützt.
2. In dieser Richtung ist zu untersuchen, ob- ein Ver
band, der den wirthschaftlichen Zweck des Zusammenwirkens
auf einem bestimmten Industriegebiete im Interesse der För
derung des betreffenden Industriezweiges im Allgemeinen und
der erfolgreichen Produktion seiner Mitglieder im Besonderen
verfolgt, in Bezug auf die Aufnahme von Mitgliedern sich
vollständige Freiheit vorbehalten könne, oder ob nicht viel
mehr Art. 31 der Bundesverfassung den Verband nöthige,
den Eintritt allen Gewerbsgenossen zu gestatten.
3. Indem der Art. 31 der Bundesverfassung ganz all-
gemein die Freiheit des Handels und der Gewerbe gewähr
leistet, überläßt er deren Ausübung den Handel- und Ge
werbetreibenden, ohne darüber irgendwelche Bestimmung auf
zustellen, ob die Ausübung durch die einzelnen Individuen
für sich allein oder durch Verbände in dieser oder jener Form,
in dieser oder jener numerischen und ökonomischen Stärke
vor sich zu gehen habe: mit anderen Worten: die verfassungs-