man die Breitspurigst des französischen und englischen Musterschutzverfahrens
mit dem so unendlich einfachen im Stickereiverbände
vergleicht, die sehr zweifelhafte und dazu noch sehr
theure Rechtsprechung in dieser Materie dort und die billige
und einfache hier, so wird man nicht lange im Zweifel darüber
sein können, welches System zu bevorzugen ist.
Stickerei, die größte Konkurrenzindustrie, zur Bildung eines
ähnlichen Verbandes zu bewegen unter Erstrebung eines Kartells
mit dem letztem. Es war nicht Mitleid mit der Lage der
sächsischen Sticker, welches die Verbandsleitung zu einer bezüglichen
Thätigkeit anspornte, sondern es geschah im wohlverstandenen
Interesse des hiesigen Verbandes. Lag doch die
Gefahr nur zu nahe, daß die sächsische Konkurrenz auf die
hierseitigen Verbandswohlthaten hin sündigen könnte, daß sie,
nachdem man z. B. die Produktion hier einschränkte, nun
erst recht über die übliche Zeit hinaus arbeiten und die hierseits
mit dein Minimallohn geschaffene Lohnbasis auf dem
Weltmarkt zü unseren llngunsten ausbeuten werde. Daß die
Befürchtungen sich auf Thatsachen stützten, bewies der Versandt
von Zirkularen sächsischer Firmen, worin sie den großen
Käufern auf dem Weltmärkte mittheilten, daß sie seit der
Gründung des Stickereiverbandes für die Ostschweiz und des
Vorarlbergs in der Lage seien, weit günstigere Offerten zu
machen als die schweizerische Konkurrenz. Solche Erscheinungen
bewogen einen Theil der Kaufmannschaft 1886 zur Erklärung,
ber beabsichtigten Erhöhung des Minimallohnes um 2 Etv.
nur zuzustimmen, wenn mit Sachsen etwas erzielt werde.
Es ist vielleicht am Platze, einige Bemerkungen über
das gegenseitige Verhältniß zwischen der sächsischen und ostschweizerischen
Stickerei im Allgemeinen zu machen. Die erstere
war Tochterindustrie der letzteren und ist es bis zu einem