fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

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Hier ist die Versicherungspflicht natürlich gegeben. Gesetzliche 
Vorschriften in dieser Richtung sind in folgenden Ländern ge- 
troffen: in Estland, Japan, Lettland, Litauen, Polen, Russland, 
im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in der Tsche- 
choslowakei und in Ungarn. 
Die Gesetze der andern Länder enthalten ebenfalls besondere 
Vorschriften. bezüglich der für Rechnung eines Verwandten 
arbeitenden Personen. Zur vollkommenen Klarstellung dieser 
Verhältnisse muss die Stellung des Arbeiters je nach dem Grade 
seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Arbeitgeber untersucht 
werden. 
Beschäftigung der Ehefrau durch den Ehemann oder umgekehrt 
Da Ehegatten gegenseitig unterhaltspflichtig sind, gehen ver- 
schiedene Gesetze von dem Grundsatz aus, dass eine Arbeitslei- 
stung des einen Eheteiles für den andern auch dann die Ver- 
sicherungspflicht nicht begründe, wenn die Arbeitsleistung auf 
Grund eines Arbeitsvertrages erfolgt. 
Die Versicherungspflicht wird für diese Fälle ausdrücklich 
verneint von den Gesetzen der folgenden Staaten: Bulgarien, 
Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbritannien und 
Nordirland, Irischer Freistaat und Österrreich. 
Beschäftigung von Kindern durch ihre Eltern 
Die Versicherung der für ihre Eltern arbeitenden. Kinder wird 
in den einzelnen. Ländern verschieden gehandhabt. In Bulgarien 
sind die minderjährigen Kinder offenbar mit Rücksicht auf die 
gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern ausdrücklich von der 
Versicherung ausgeschlossen. Nach dem österreichischen Gesetz, 
sind die Kinder (die ehelichen wie die unehelichen oder adoptierten) 
des Arbeitgebers ohne Rücksicht auf ihr Alter ausgeschlossen, 
sofern sie nicht einen Entgelt erhalten, der nach Form und 
Betrag der normalen Entlohnung entspricht. Dies gilt jedoch 
nicht für Kinder, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe 
mit wenigstens einem versicherungspflichtigen Lohnarbeiter 
beschäftigt sind. Auch in diesem Falle können die Kinder auf 
Antrag des Vaters von der Versicherungspflicht befreit werden, 
wenn. dieser sich zur Übernahme der Behandlungskosten und des 
Unterhaltes seines Kindes im Falle der Erkrankung verpflichtet. 
Die britischen, irischen und norwegischen Gesetze schliessen. in 
gleicher Weise die Kinder von der Versicherung aus, welche für 
Rechnung ihrer Eltern ohne Entgelt oder sonstige Barvergütung 
arbeiten. 
ERSTER TEIL 
BL
	        
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