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Hier ist die Versicherungspflicht natürlich gegeben. Gesetzliche
Vorschriften in dieser Richtung sind in folgenden Ländern ge-
troffen: in Estland, Japan, Lettland, Litauen, Polen, Russland,
im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in der Tsche-
choslowakei und in Ungarn.
Die Gesetze der andern Länder enthalten ebenfalls besondere
Vorschriften. bezüglich der für Rechnung eines Verwandten
arbeitenden Personen. Zur vollkommenen Klarstellung dieser
Verhältnisse muss die Stellung des Arbeiters je nach dem Grade
seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Arbeitgeber untersucht
werden.
Beschäftigung der Ehefrau durch den Ehemann oder umgekehrt
Da Ehegatten gegenseitig unterhaltspflichtig sind, gehen ver-
schiedene Gesetze von dem Grundsatz aus, dass eine Arbeitslei-
stung des einen Eheteiles für den andern auch dann die Ver-
sicherungspflicht nicht begründe, wenn die Arbeitsleistung auf
Grund eines Arbeitsvertrages erfolgt.
Die Versicherungspflicht wird für diese Fälle ausdrücklich
verneint von den Gesetzen der folgenden Staaten: Bulgarien,
Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbritannien und
Nordirland, Irischer Freistaat und Österrreich.
Beschäftigung von Kindern durch ihre Eltern
Die Versicherung der für ihre Eltern arbeitenden. Kinder wird
in den einzelnen. Ländern verschieden gehandhabt. In Bulgarien
sind die minderjährigen Kinder offenbar mit Rücksicht auf die
gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern ausdrücklich von der
Versicherung ausgeschlossen. Nach dem österreichischen Gesetz,
sind die Kinder (die ehelichen wie die unehelichen oder adoptierten)
des Arbeitgebers ohne Rücksicht auf ihr Alter ausgeschlossen,
sofern sie nicht einen Entgelt erhalten, der nach Form und
Betrag der normalen Entlohnung entspricht. Dies gilt jedoch
nicht für Kinder, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe
mit wenigstens einem versicherungspflichtigen Lohnarbeiter
beschäftigt sind. Auch in diesem Falle können die Kinder auf
Antrag des Vaters von der Versicherungspflicht befreit werden,
wenn. dieser sich zur Übernahme der Behandlungskosten und des
Unterhaltes seines Kindes im Falle der Erkrankung verpflichtet.
Die britischen, irischen und norwegischen Gesetze schliessen. in
gleicher Weise die Kinder von der Versicherung aus, welche für
Rechnung ihrer Eltern ohne Entgelt oder sonstige Barvergütung
arbeiten.
ERSTER TEIL
BL