Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

Angabe  des  Gesammtwerthes  der  versicherten  Thiergattung  die  volle
Summe  der  Abschätzung,  welche  aber  bei  Pferden  den  Maximalversicherungssatz
  von  1200  Mk.  und  bei  Rindern  300  Mk.  nicht  überschreiten ­
  darf.  Bei  Versicherung  nach  vorher  festgestellter  Taxe  beträgt
die  Entschädigungssumme  die  volle  Versicherungssumme.  —  Wenn
zur  Deckung  der  Verluste  die  Maximalprämie
für  Pferde  4%
Rindvieh  4°/o
p.  a.  nicht  ausreicht,  so  wird  der  Reservefond  in  Angriff  genommen.
Der  Reservefond  wird  gebildet:  1)  durch  einen  von  jedem  Mitgliede
  zu  zahlenden  Beitrag,  und  zwar
pro  Pferd  4,50  Mk.
„  Füllen  2,25
„  Rind  3,00  „  ;
2)  durch  die  an  den  vierteljährlich  berechneten  Entschädigungsgeldern
ersparten  Beiträge;  3)  durch  nicht  abgehobene  Entschädigungen,  durch
Ueberschüsse,  Zinsen.  —  Organe  der  Gesellschaft  sind  die  Generalversammlung. ­
  der  Verwaltungsrath,  welcher  aus  Mitgliedern  besteht
und  5  Jahre  fungirt,  und  die  Direktion,  der  als  technischer  Rathgeber
ein  Thierarzt  erster  Klasse  zur  Seite  steht.  —  Wenn  die  Versicherungssumme ­
  der  Gesellschaft  auf  30,000  Mk.  zurückfallen  sollte,  so  hat
der  Verwaltungsrath  den  Antrag  auf  Auflösung  der  Bank  zu  stellen.
Diese  und  die  hier  nicht  erwähnten  Einrichtungen  zeigen  große
Aehnlichkeit  mit  denen  der  großen  Gesellschaften.  Es  muß  auffallen,
daß  die  Stralsundische  Viehversicherungsgesellschaft  auch  das  Risiko
von  Seuchen  übernimmt,  ferner  daß  sowohl  die  Minimal-,  wie  die
Maximalprämie  sehr  gering  ist,  zumal  da  volle  Entschädigung  geleistet ­
  wird.  Da  die  Gesellschaft  sehr  jung  ist,  so  sind  von  ihr
hierüber  noch  keine  Erfahrungen  gemacht  worden.
Ein  anderer  größerer  Lokalviehversicherungsverein  ist  die  Viehversicherungsanstalt ­
  für  das  Großherzogthum  Hessen
in  Darmstadt,  welche  aus  der  im  Jahre  1846  gegründeten  Starkenburger ­
  Viehversicherungsanstalt  hervorgegangen  ist.  Die  Thätigkeit
der  Anstalt  erstreckt  sich  auf  die  drei  Provinzen  des  Großherzogthums
Hessen,  kann  aber  auch  auf  die  angrenzenden  Gebietstheile  anderer
Staaten  ausgedehnt  werden.  Entschädigt  werden  Verluste  an  Pferden
und  Rindvieh,  und  zwar  erstere  bis  1500  Mk.,  letztere  bis  600  Mk.
Die  Entschädigung  besteht  in  %  des  Werthanschlages.  Nach  dem
Prospekte  vom  30.  Oktober  1875  soll  vom  31.  Oktober  1875  die
Seuchenbranche  in  Wegfall  kommen.  —  Ortsviehversicherungsvereine
können  als  korporative  Mitglieder  in  die  Anstalt  eintreten.  Besitzer
von  wenigstens  15  Stück  Thieren  einer  Gattung  können  Pauschalversicherungsverträge ­
  eingehen,  durch  welche  sie  vom  Signalement
ihres  Viehstandes  entbunden  sind.  Sobald  eine  ansteckende  Krankheit
zum  Ausbruch  gekommen  ist.  finden  neue  Aufnahmen  nicht  mehr
statt.  Nur  im  April  und  Oktober  können  Veränderungen  in  der
Werthsangabe  der  Thiere  gemacht  werden,  welche  am  ersten  des  sol-
            
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