Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

mmm 
ñ 
der hohen Landesökonomie-Collegiorum gesetzliche Verfügungen und 
Anstalten erfordert. — Die Einteilung soll nicht nach Creyffen, 
sondern durch das ganze Land gemacht werden. — Von den Unter 
obrigkeiten werden ohnentgeltlich tabellarische Verzeichnisse alles Viehes 
aufgestellt. Das Vieh wird von drei verpflichteten Personen taxirt. 
— Wenn an einem Orte nur einzelne Stücken Vieh, entweder Alters 
halber, oder an einer nicht ansteckenden Krankheit crepiren, bekommt 
der Eigenthümer aus der Assecuranzkasse keinen Ersatz; und es muß 
sedcsmal durch unentgeltlich auszustellendes Attest vom Stadtereyß- 
oder Amtsphysico erwiesen werden, daß das taxirte Vieh, welches 
vergütet werden soll, an einer ansteckenden Seuche gestorben sei. — 
Die Taxation wird halbjährlich erneuert. Nachträglich angeschaffte 
Stücke werden, sobald die Seuche an einem Orte verspürt wird, von 
den dazu requirirten Gerichten besonders taxirt. — Das Verkaufen 
und Schlachten der Rinder, welche die Seuche überstanden haben, 
soll eingeschränkt werden." 
Die erste Viehvcrsicherungsgesellschaft von Staatswegcn ist vom 
großen Friedrich in der Provinz Schlesien eingerichtet worden. Nach 
dem Reglement vom 24. November 1765 bildete jeder Regierungs 
bezirk eine auf dem Prinzipe der Gegenseitigkeit beruhende Gesellschaft, 
an welcher alle Besitzer von Rindvieh theilzunchmen gezwungen waren. 
Die Verwaltung dieser Anstalt lag in den Händen der Regierung. 
Nur Verluste, welche durch Rinderpest (Löserdürre)'entstanden waren, 
wurden vergütet. Die Entschädigung hat sür einen Ochsen 10, für 
eine Kuh 6 Thaler betragen. Leider fehlen*) genauere Nachrichten 
über die Wirksamkeit der Anstalt, über die Zahl der versicherten Stücke 
Rindvieh, über die Höhe des Versicherungskapitals. Am 1. Januar 
1842 wurde diese Staatsviehversicherungsanstalt aufgehoben und dafür 
eine neue mit andern Bedingungen gebildet. 
Kurz nach dem siebenjährigen Kriege wurden in Holland ähn 
liche Viehversicherungsanstaltcn auf Gegenseitigkeit und mit Zwangs 
beitritt eingerichtet. Auch die Fürsten von Anhalt-Dessau, -Köthen, 
-Bernburg errichteten am Ansang dieses Jahrhunderts eine gemein 
schaftliche Viehversicherungsanstalt zum Zwecke der Abwehr und 
Unterdrückung der Rinderpest. Diese Anstalt soll sehr zweckmäßig 
gewesen sein. — Eine Staatsviehversicherungsgesellschast besitzt ferner 
Belgien**). Die mit ansteckenden Krankheiten behafteten Thiere werden 
niedergeschlagen und die Eigenthümer aus einem jährlich im Budget 
des Ministeriums des Innern hiezu angewiesenen Posten entschädigt. 
Für Hornvieh, Schaft und Ackerbaupferde wird ein Drittel, sür 
andere Pferde ein Fünftel des Verlustes ersetzt; doch darf der Ersatz 
nicht über 200 sr. für ein Ackerbau-, und 100 fr. für jedes andere 
Pferd, 95 fr. für ein Stück Hornvieh und 10 fr. für ein Schaf 
betragen. In den Jahren 1841 bis 1850 starben an ansteckenden 
*) Masius: Lehre der Versicherung. 
") I. E. Horn: Statistisches Gemälde des Königreichs Belgien.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.