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der hohen Landesökonomie-Collegiorum gesetzliche Verfügungen und
Anstalten erfordert. — Die Einteilung soll nicht nach Creyffen,
sondern durch das ganze Land gemacht werden. — Von den Unter
obrigkeiten werden ohnentgeltlich tabellarische Verzeichnisse alles Viehes
aufgestellt. Das Vieh wird von drei verpflichteten Personen taxirt.
— Wenn an einem Orte nur einzelne Stücken Vieh, entweder Alters
halber, oder an einer nicht ansteckenden Krankheit crepiren, bekommt
der Eigenthümer aus der Assecuranzkasse keinen Ersatz; und es muß
sedcsmal durch unentgeltlich auszustellendes Attest vom Stadtereyß-
oder Amtsphysico erwiesen werden, daß das taxirte Vieh, welches
vergütet werden soll, an einer ansteckenden Seuche gestorben sei. —
Die Taxation wird halbjährlich erneuert. Nachträglich angeschaffte
Stücke werden, sobald die Seuche an einem Orte verspürt wird, von
den dazu requirirten Gerichten besonders taxirt. — Das Verkaufen
und Schlachten der Rinder, welche die Seuche überstanden haben,
soll eingeschränkt werden."
Die erste Viehvcrsicherungsgesellschaft von Staatswegcn ist vom
großen Friedrich in der Provinz Schlesien eingerichtet worden. Nach
dem Reglement vom 24. November 1765 bildete jeder Regierungs
bezirk eine auf dem Prinzipe der Gegenseitigkeit beruhende Gesellschaft,
an welcher alle Besitzer von Rindvieh theilzunchmen gezwungen waren.
Die Verwaltung dieser Anstalt lag in den Händen der Regierung.
Nur Verluste, welche durch Rinderpest (Löserdürre)'entstanden waren,
wurden vergütet. Die Entschädigung hat sür einen Ochsen 10, für
eine Kuh 6 Thaler betragen. Leider fehlen*) genauere Nachrichten
über die Wirksamkeit der Anstalt, über die Zahl der versicherten Stücke
Rindvieh, über die Höhe des Versicherungskapitals. Am 1. Januar
1842 wurde diese Staatsviehversicherungsanstalt aufgehoben und dafür
eine neue mit andern Bedingungen gebildet.
Kurz nach dem siebenjährigen Kriege wurden in Holland ähn
liche Viehversicherungsanstaltcn auf Gegenseitigkeit und mit Zwangs
beitritt eingerichtet. Auch die Fürsten von Anhalt-Dessau, -Köthen,
-Bernburg errichteten am Ansang dieses Jahrhunderts eine gemein
schaftliche Viehversicherungsanstalt zum Zwecke der Abwehr und
Unterdrückung der Rinderpest. Diese Anstalt soll sehr zweckmäßig
gewesen sein. — Eine Staatsviehversicherungsgesellschast besitzt ferner
Belgien**). Die mit ansteckenden Krankheiten behafteten Thiere werden
niedergeschlagen und die Eigenthümer aus einem jährlich im Budget
des Ministeriums des Innern hiezu angewiesenen Posten entschädigt.
Für Hornvieh, Schaft und Ackerbaupferde wird ein Drittel, sür
andere Pferde ein Fünftel des Verlustes ersetzt; doch darf der Ersatz
nicht über 200 sr. für ein Ackerbau-, und 100 fr. für jedes andere
Pferd, 95 fr. für ein Stück Hornvieh und 10 fr. für ein Schaf
betragen. In den Jahren 1841 bis 1850 starben an ansteckenden
*) Masius: Lehre der Versicherung.
") I. E. Horn: Statistisches Gemälde des Königreichs Belgien.