Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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Die Direktion des Central-Viehvcrsicherungsvcreines bezieht 
höchstens */r» °/o der Versicherungssumme als Aversionalentschädigung. 
Ueber die der Direktion überlassenen Policengebühren sollte diese 
spezielle Rechnung ablegen müssen. 
Bei Prolongationen und Abänderungen wird nur dei Hälfte 
der Policengebühr, bei Nachversicherungen die entsprechende Pollccn- 
gebühr neben den sonst entstehenden Kosten berechnet. 
Bei Prolongationen, Veränderungen und Nachträgen berechnet 
die Rheinische Viehversicherungsgesellschast stets neben sonst entstehenden 
Kosten '/2 Mk. als Policengebühr. 
Zur Bestreitung der Portokosten wird bei jedem Versendungs 
falle eines aus die Versicherung bezüglichen Dokumentes ein Betrag 
von 60 Ķ vom Versicherungsnehmer erhoben, und hat letzterer außer 
dem die durch etwaige Nichtannahme desselben, Rucksendung, weitere 
Aufforderung rc. weiter entstehenden Portokosten zu tragen. 
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§• 15. 
Der Versicherte hat nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn 
die Zahlungen gemäß §§. 12 und 14 innerhalb der Quarantänezeit 
(§. 2ti) erfolgt sind. 
Nur innerhalb acht Tagen nach Empfang der Police resp. Po 
licennachträge kann der Versicherte Ausstellungen gegen den Inhalt 
derselben bei der Direktion der Gesellschaft vorbringen. Spätere Re 
klamationen jedoch bleiben unberücksichtigt. 
b. HlMegenhetten vei Veränderungen im Viehstande. 
§. 16. 
Der Wechsel im Vichstande oder die Vermehrung desselben steht 
jedem Mitgliedc während der Dersicherungsdauer jederzeit und ohne 
vorgängige Anzeige bei der Direktion oder dem Agenten frei; es sei 
denn, daß nach Signalement (§. 11) versichert wird. Wenn eine 
Erhöhung der versicherten Summe, die jederzeit vom Mitgliedc bean 
tragt werden kann, beabsichtigt wird, so ist wie bei einer neuen Ver 
sicherung (§. 11) zu verfahren. 
Die Sächsische Viehversicherungsbank verlangt, daß von der Ver 
änderung im Viehstaude innerhalb 8 Tagen dem Agenten Anzeige 
gemacht wird. 
Tritt bei einer Versicherung nach Signalement ein Wechsel des 
versicherten Bestandes ein, so hat der Versicherte hiervon unter Ein 
sendung eines speziellen Signalements und Gesundheitsattestes über 
die neu eingestellten Thiere der Direktion binnen 8 Tagen Anzeige 
zu machen und bei Vermehrung hiermit gleichzeitig Antrag auf Ver 
sicherung der neu hinzugetretenen Thiere zu stellen und wird alsdann 
von der Direktion über die Uebcrtragung der Versicherung bezw. die 
Ausnahme der hinzugetretenen Thiere Beschluß gefaßt, während im 
Falle der Unterlassung die Entschädigungspfiicht der Gesellschaft außer 
Kraft tritt.
	        
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