Full text: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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I. Classe. 
Pferde, Maulthiere und Esel für den landwirth- 
schaftlichen Gebrauch. Ackerdienst ohne 
Lohnfuhren. 
a) Bei alleinigem Ackerdienst und Stallfütterung. 
b) Alleiniger Ackerdienst mit zeitweiliger Weide 
haltung 
c) Fohlen bis incl. 3 Jahre 300, 450, 600 Mk. 
II. Classe. 
Pferde zu eigenen gewerblichen Dienstleistungen, 
Fabrikdienst. 
a) Eigener gewerblicher Fahrdienst neben Acker 
dienst 
b) Eigener Fabrikdienst und Nollfuhrwerk auf 
festen Wegen, auf heimischem Bezirke. . . 
e) Desgleichen im Gebirge und auf Feldwegen, 
herrschaftlicher Lohnfuhrdienst 
III. Classe. 
Reit- und Kutschpferde zu eigenem Gebrauch 
und Beschäler. 
a) Reit- und Kutschdienst zu eigenem herrschaft 
lichem Gebrauche auf heimischem Bezirke 
b) Kutschdienst f. eigene gewerbliche Reisen 
c) Beschäler 
IV. Classe. 
Lastfuhrwerk. 
a) Lohnfuhrwerk auf heimischem Bezirke . . 
b) Lohnfuhrwerk über den heimischen Bezirk 
hinaus 
Die statutenmäßige Prämie bei Versicherung 
eines Stücks bleibt für die ganze Versicherungs 
dauer dieses Stückes. 
Die Bestimmung des Pferdealters geschieht 
auf Grundlage der Zahnlehre von Pessina. 
Werden die Pferde zur Zucht benutzt, so 
tritt zu der betreffenden Klassenprämie 1 °/ 0 
Zuchtprämie. 
900 
600 
900 
3 Va 
3 Va 
3 Va 
Vom 
9. bis 12. 
Lebens, 
jähr.
	        
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