Object : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Haushaltungsgegenstände,  die  schon  gebraucht  und  Bestandteile  des
Mobiliars  von  Angehörigen  eines  der  vertragschliessenden  Teile  sind,  die  im  Begriffe ­
  sind,  sich  im  Gebiete  des  anderen  Teiles  niederzulassen,  sollen  in  dem  letzteren
keinerlei  Eingangszoll  unterworfen  sein.*)

)  Vorschriften  für  den  Einlass  des  Umzugsguts  von  Ausländern.
Auf  Grund  des  Zusatzvertrages  zum  deutsch-russischen  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  unterliegt ­
  gebrauchtes  Hausgerät  von  Angehörigen  der  vertragschliessenden  Staaten,  die  in  das  Gebiet  des  anderen
Staates  übersiedeln,  in  diesem  letzteren  keinen  Einfuhrzöllen.
Die  im  Art.  724  des  Zollreglements  für  nach  Russland  zu  dauerndem  Aufenthalt  übersiedelnde  ausländische ­
  Untertanen  vorgesehenen  Zollvergünstigungen,  die  bisher  nur  bis  zu  einem  bestimmten  Zollbetrage
gewährt  wurden,  sind  infolgedessen  nach  Inkrafttreten  des  Zusatzvertrages  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe
des  Zollbetrages  für  das  Umzugsgut  in  Anwendung  zu  bringen.
Da  die  unbeschränkte  zollfreie  Einfuhr  nunmehr  auch  anderen  Vertragsstaaten  zugute  kommt,
so  hat  der  Finanzminister  angeordnet,  dass  der  zollfreie  Einlass  des  gebrauchten  Hausgeräts  von  nach  Russland ­
  übersiedelnden  Angehörigen  der  meistbegünstigten  Staaten  mit  besonderer,  in  jedem  einzelnen  Fall
einzuholender  Erlaubnis  des  Ministers  zuzulassen  ist,  wobei  dem  Zolldepartement  folgende  Urkunden  einzureichen ­
  sind:  1.  die  Bescheinigung  einer  ausländischen  oder  russischen  amtlichen  Ferson  oder  Anstalt  darüber, ­
  dass  die  betreffende  Person  oder  Familie  tatsächlich  nach  Russland  übersiedelt,  wobei  für  eine  weibliche ­
  Ferson,  die  mit  einem  russischen  Untertanen  die  Ehe  schliesst,  als  solche  Bescheinigung  der  vorschriftsmässige
  Eheschein  dienen  kann,  und  2.  ein  von  der  Polizeibehörde  des  ausländischen  Wohnorts  der  Uebersiedelnden ­
  oder  von  dem  zuständigen  russischen  Konsulat  oder  der  Gesandtschaft  oder  Botschaft  geprüftes
Verzeichnis  der  zur  Einfuhr  bestimmten  Gegenstände,  wobei  die  genannten  Stellen  zu  bescheinigen  haben,
dass  die  betreffenden  Sachen  dem  Uebersiedelnden  gehören  und  während  seines  Aufenthaltes  in  dem  Lande,
aus  dem  er  übersiedelt,  sein  Hausgerät  gebildet  haben  (C.  06,  Nr.  2180).
Einlass  von  PassagieTgut  in  Postpaketen.
Auf  die  Frage  eines  Zollamts,  wie  beim  Einlass  von  gebrauchtem  Passagiergut  zu  verfahren  ist,  das
in  Postpaketen  versandt  wird,  hat  das  Zolldepartement  erklärt,  dass  Postpakete,  in  denen  gebrauchte  Sachen
ermittelt  werden,  dem  Plenum  des  Zollamts  zur  Durchsicht  und  zur  Entscheidung  der  Frage  vorzulegen  sind,
ob  der  Inhalt  des  Pakets  alsF  assagiergut  anerkannt  werden  kann.  Wird  diese  Frage  bejaht,  so  ist  der  Empfänger
aufzufordern,  Urkunden  vorzulegen,  die  beweisen,  dass  er  sich  vor  kurzem  im  Auslande  aufgehalten  hat.
Nach  Beibringung  solcher  Beweise  kann  das  Paket  auf  Grund  einer  Entscheidung  des  Vorstehers  des  Zollamts ­
  gemäss  Art.  906  des  Zollgesetzes  zollfrei  herausgegeben  werden.
Dazu  ist  unter  dem  1./14.  März  1906  bestimmt,  dass  ausserdem  nötig  ist,  dass  diese  Pakete  dem
Reisenden  unmittelbar,  d.  h.  innerhalb  der  Zeit  folgen,  die  erforderlich  ist,  um  die  Sachen  von  dem  Ort  ihrer
Absendung  nach  Russland  zu  schaffen.
Besichtigung  des  Umzugsguts  von  nach  Russland  übersiedelnden  Personen  und
Erhebung  der  Strafen  für  dessen  unrichtige  oder  verspätete  Eingangsanmeldung.
Auf  die  Frage  eines  Zollamts,  ob  das  Umzugsgut  von  nach  Russland  übersiedelnden  Personen  auf
Grund  von  mündlichen  Angaben  oder  auf  Grund  von  Eingangsanmeldungen  zu  besichtigen  ist,  und  ob  die
in  den  Art.  401  und  334  des  Zollreglements  vorgesehenen  Strafeu  zu  erheben  sind,  falls  Umzugsgut  und  Reisegepäck ­
  von  dem  Eigentümer  als  unbekannte  Ware  angemeldet  wird  oder  die  Eingangsanmeldung  nicht  in
der  vorgeschriebenen  Frist  erfolgt,  hat  das  Zolldepartement  folgende  Weisungen  erlassen:
Alles  Umzugsgut  von  Personen,  die  zu  dauerndem  Aufenthalte  nach  Russland  übersiedeln,  sowie
von  russischen  Untertanen,  die  nach  langem  Aufenthalt  im  Ausland  in  die  Heimat  zurückkehren,  ist,  ebenso
wie  Reisegepäck,  auf  Grund  mündlicher  Angaben  innerhalb  14  Tage  vom  Tage  seiner  Einfuhr  aus  dem  Auslande ­
  zu  besichtigen.
            
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