Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

der primären und sekundären Liquiditätsreserven. Im Rahmen 
der Einschränkungen des § 17 setzt das Amt weiter die Hundertsätze fest, 
die der Besitz eines Kreditinstituts an Aktien, Kuxen und Bergwerksantei 
len nicht überschreiten darf. Das Amt ist ferner ermächtigt, Vorschriften 
über die Liguiditätshaltung (§ 16), über Effektenerwerb (§ 17) und über 
die Anlage der Spareinlagen (§ 24), sowie hinsichtlich der Re 
gelung des unbaren Zahlungsverkehrs zu erlassen (§ 28) und 
— was sehr wichtig ist — die Aufrechterhaltung bestehender Einrichtungen 
des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu untersagen. 
Weitestgehende Kontrolle der Kreditwirtschaft durch das 
A u f s i ch t s a m t, das eine Fülle von Vollmachten besitzt, ist also in Zu 
kunft möglich. Vielfach sind es aber nicht Muß-, sondern Kann-Vorschrif- 
ten. Große Freiheiten sind dem Aufsichtsamt bei seiner verantwortungs 
vollen Tätigkeit gegeben; ihre natürliche Grenze finden sie in der national 
sozialistischen Wirtschaftsauffassung. 
Erheblich ausgedehnt sind die Befugnisse des Reichskommissars 
für das Kreditwesen, der bisher nur mit einem Stab von fünf Referenten 
gearbeitet hat. Der Reichskommissar (eine Reichsbehörde) ist zunächst Voll 
zugsorgan, d. h. er hat für die Durchführung des Reichsgesetzes über das 
Kreditwesen im Rahmen der ihm vom Aufsichtsamt gegebenen Richtlinien 
Sorge zu tragen. 
Eine weitgehende Einschränkung der Gewerbefreiheit ist 
die Bestimmung, daß Unternehmungen, die Geschäfte von Kreditinstituten 
im Inlands betreiben wollen, hierzu die E r l a u b n i s des Reichskommis 
sars haben müssen. Auch die räumliche Verlegung eines Kreditinstitutes, 
die Änderung der bestehenden Rechtsform, die Übernahme eines anderen 
Kreditinstituts, bei Einzelfirmen und Personengesellschaften auch die Ver 
änderung in der Inhaber- oder Teilhaberschaft, soweit sie nicht auf Erb- 
folge beruht, unterliegt dem Genehmigungszwang. Die Erlaubnis kann 
zurückgenommen und die Fortführung des Geschäftsbetrie- 
bes untersagt werden. 
Kredite, die den vom Aufsichtsamt bestimmten Höchstprozentsatz des 
haftenden Kapitals übersteigen, sind dem Reichskommissar anzuzeigen 
(8 12). Aber auch aus eigener Initiative kann der Kommissar jederzeit 
die Einreichung von Bilanzen, sowie von Gewinn- und Verlustrechnungen, 
n Gkbabö 30. A. 
161
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.