der primären und sekundären Liquiditätsreserven. Im Rahmen
der Einschränkungen des § 17 setzt das Amt weiter die Hundertsätze fest,
die der Besitz eines Kreditinstituts an Aktien, Kuxen und Bergwerksantei
len nicht überschreiten darf. Das Amt ist ferner ermächtigt, Vorschriften
über die Liguiditätshaltung (§ 16), über Effektenerwerb (§ 17) und über
die Anlage der Spareinlagen (§ 24), sowie hinsichtlich der Re
gelung des unbaren Zahlungsverkehrs zu erlassen (§ 28) und
— was sehr wichtig ist — die Aufrechterhaltung bestehender Einrichtungen
des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu untersagen.
Weitestgehende Kontrolle der Kreditwirtschaft durch das
A u f s i ch t s a m t, das eine Fülle von Vollmachten besitzt, ist also in Zu
kunft möglich. Vielfach sind es aber nicht Muß-, sondern Kann-Vorschrif-
ten. Große Freiheiten sind dem Aufsichtsamt bei seiner verantwortungs
vollen Tätigkeit gegeben; ihre natürliche Grenze finden sie in der national
sozialistischen Wirtschaftsauffassung.
Erheblich ausgedehnt sind die Befugnisse des Reichskommissars
für das Kreditwesen, der bisher nur mit einem Stab von fünf Referenten
gearbeitet hat. Der Reichskommissar (eine Reichsbehörde) ist zunächst Voll
zugsorgan, d. h. er hat für die Durchführung des Reichsgesetzes über das
Kreditwesen im Rahmen der ihm vom Aufsichtsamt gegebenen Richtlinien
Sorge zu tragen.
Eine weitgehende Einschränkung der Gewerbefreiheit ist
die Bestimmung, daß Unternehmungen, die Geschäfte von Kreditinstituten
im Inlands betreiben wollen, hierzu die E r l a u b n i s des Reichskommis
sars haben müssen. Auch die räumliche Verlegung eines Kreditinstitutes,
die Änderung der bestehenden Rechtsform, die Übernahme eines anderen
Kreditinstituts, bei Einzelfirmen und Personengesellschaften auch die Ver
änderung in der Inhaber- oder Teilhaberschaft, soweit sie nicht auf Erb-
folge beruht, unterliegt dem Genehmigungszwang. Die Erlaubnis kann
zurückgenommen und die Fortführung des Geschäftsbetrie-
bes untersagt werden.
Kredite, die den vom Aufsichtsamt bestimmten Höchstprozentsatz des
haftenden Kapitals übersteigen, sind dem Reichskommissar anzuzeigen
(8 12). Aber auch aus eigener Initiative kann der Kommissar jederzeit
die Einreichung von Bilanzen, sowie von Gewinn- und Verlustrechnungen,
n Gkbabö 30. A.
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