UNGARN
Nachtrag- (12. Deiembtr 1914)
Inhalt im einzelnen
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Zinsen mit bestimmter Fälligkeit sind am Tage der Fälligkeit zu
bezahlen.
In Ermangelung einer bestimmten Fälligkeit sind die Zinsen — un
beschadet einer anderweitigen Vereinbarung — zweimonatlich nachträglich
zu zahlen. Laufen die Zinsen seit länger als dem 1. August 1914, so sind
die zwei Monate von dem 1. August 1914 zu rechnen.
Zugleich mit der vom Moratorium ausgenommenen Kapitalsrate kann
such die Bezahlung der nach der ganzen Schuld bis zum Tage der Zahlung
der Kapitalsrate fälligen Zinsen ohne Rücksicht auf die Regel des vorher
gehenden Alineas gefordert werden. Diese Bestimmung erstreckt sich auch
suf Zinsen, die auf die Zeit vor dem 1. August 1914 entfallen.
Hinsichtlich der Aufrechterhaltung und Geltendmachung der Zinsen
forderung nach den im § 4, Punkt 18 aufgezählten Papieren sind die Be
stimmungen des § 4, Punkt 18, Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 6. Über die bei Instituten, die sich mit Einlagegeschäften befassen,
oder anderen solchen Firmen vor dem 1. August 1914 auf Einlagebuch oder
a uf laufende Rechnung erfolgten Einlagen, die vor dem 1. August 1914 fällig
gewordenen Zinsen mitinbegriffen, kann der Einleger — unter Wahrung
der bedungenen Kündigungsfristen — während der Dauer des mit dieser
Verordnung gewährten Aufschubes nur unter den weiter unten folgenden
Einschränkungen verfügen.
Hat die auf Einlagebuch oder laufende Rechnung erfolgte Einlage
am 1. August 1914 den Betrag von 2000 Kronen nicht überstiegen, so kann
der Einleger für die seit dem 1. August 1914 laufende ganze Zeit die Aus-
zahlung von 200 Kronen, hat sie aber den Betrag von 2000 Kronen über
legen, monatlich die Auszahlung von 200 Kronen verlangen; in dem
letzteren Falle kann jedoch während der ganzen Dauer des Aufschubes die
Auszahlung von höchstens 10 Prozent der am 1. August 1914 bestandenen
Einlage gefordert werden.
Der Inhaber der laufenden Rechnung kann die Auszahlung seiner Ein
ige ohne Rücksicht auf den Betrag fordern, insoweit er glaubwürdig nach-
We *st, daß er den auszuzahlenden Betrag
1. zur Begleichung von Gehältern oder Löhnen seiner Angestellten,
y°u Miet- oder Pachtzinsen seiner Geschäfts- oder Betriebsräume, von seinen
* In § 4, Punkt 3 erwähnten Schulden oder den im Sinne des § 4, Punkt 7
urch ihn zu bezahlenden Versicherungsprämien, von seinen nach § 4,
unkte 12, 13 und 18 zu zahlenden Schulden, oder von den nach § 5 zu
^Elenden Zinsen,
2. in seinem land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder kauf
männischen Unternehmen oder Betriebe zur Beschaffung von Material oder
w aren,
3. zur Errichtung eines öffentlichen Zwecken dienenden Gebäudes
0 er eines anderen einem solchen Zweck dienenden Werkes, dessen Er-
r >chtung die zur Aufsicht berufene Regierungsbehörde für unaufschiebbar