Object: Finanzwissenschaft

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4. Buch. Y. Teil. Die Steuern. 
der Steuerträger voraussetzen, die zum Teil nur unter Mitwirkung 
derselben zu erfassen sind, die überdies einem weit größeren Wechsel 
nach Zeit und Raum und Umständen unterworfen sind, wie die 
Realsteuern. Namentlich bei den Personalsteuem, zum Teil bei 
den Verzehrungssteuern, ergibt sich die Notwendigkeit der Daten 
sammlung, Erforschung der Erscheinungen zur Durchführung der 
Steuerbemessung. 
Die zur Steuerbemessung nötigen Daten können auf folgende 
Weise eruiert werden: a) bei den Steuersubjekten. Die Mitwirkung 
der Steuersubjekte ist entweder obligat oder freiwillig, fakultativ 
Im ersten Falle sind sie verpflichtet die staatlichen Organe über 
jene Daten aufzuklären, auf Grund derer auf die Steuerquellen ge 
schlossen werden kann. Hier kann namentlich zur Pflicht gemacht 
werden die Vorlage von Steuerbekenntnissen, Geschäftsbüchern, 
Haushaltungsbüchern, die Kontrolle, Überwachung der Produktions 
stätten, detaillierte Ausweise über Geschäftsvorgänge, Anlage von 
fiskalischen Zwecken dienenden Registern usw. Stein ist der An 
sicht, daß soweit es eine finanzielle Messung gibt, der durch das 
Bekenntnis verursachte Konflikt zwischen der staatsbürgerlichen 
Pflicht und dem Einzelinteresse dem Individuum nicht zugemutet 
werden darf, mit Ausnahme der von ihm sogenannten individualen 
Einkommensteuer, wo die finanzielle Messung versagt. 1 ) Bei allen 
von seiten der Steuerträger vorgelegten Daten müssen Garantien 
gewonnen werden, die deren Richtigkeit bekunden. Diesem Zwecke 
dienen die Detaillierung der Bekenntnisse, das Ausweisen von Ge 
schäftsbüchern, ganz besonders aber die Bekräftigung mittels Ehren 
wortes oder Eides. Die Verweigerung der Bekenntnisse, Angabe 
falscher Daten werden strenge bestraft werden müssen. Namentlich 
die großen Anforderungen des Weltkrieges zwingen zur Anwendung 
energischer Mittel, zu denen nun auch — als Novum — Gefängnis 
strafe gehört. Wie es scheint, hat namentlich England bei den 
Kriegssteuern nicht bloß dafür gesorgt, dieselben hoch anzusetzen, 
sondern auch Vorsorge getroffen, daß der Staat nach Möglichkeit 
die Steuerquellen genau erforsche. Ohne diese Vorkehrungen sind 
die Erhöhungen der Steuer kaum genügend, um den Staat in den 
Besitz der nötigen finanziellen Mittel zu setzen. 
Zur Kontrolle der Bekenntnisse dienen verschiedene Verfahren. 
Hierher gehört die Vergleichung der Daten mit aus anderen 
Quellen stammenden Daten, wo es namentlich von Vorteil ist, wenn 
diese Daten dem Interesse der Steuersubjekte dienen, das Steuer- 
’) Finanzwissenschaft I 2. 8. 428.
	        
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