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gewährte, betrug 1 f i —4°/o. Die meisten Vereine zahlten V2—l 0 /o.
Bei Vereinen, die eine Mankovergütung auf „Wiege- und Meß
waren" gewährten, betrug die Mankovergütung meist 1 oder lV2°/o.
Aber nicht nur die Verschiedenheit der Verteilungsgüter ruft ein
verschieden hohes Manko hervor, sondern auch das Vorhandensein eines
Zentrallagers, wo die Verteilungsgüter schon zum Teil abgepackt wer
den. Unter Berücksichtigung der beiden genannten Punkte wurde des
halb in den schon mehrfach zitierten Tarifverhandlungen folgende For
derung aufgestellt:
„Die Verbandsvereine sollen gehalten sein, die in § 8 des Lagerhalter-
vertrages^) vorgesehene Mankovergütung bei den Vereinen mit Zentrallager
nicht unter Vs'"/«, bei den Vereinen ohne Zentrallager nicht unter l°/o und
für Schnittwaren nicht unter 1 Vs°/° des Verkaufswertes der belasteten Waren
festzusetzen. Für Fleisch- und Wurstwaren, Schmalz und Butter in Gebinden
sollen außerdem 2o/o vom Gewicht bei der Belastung abgesetzt werden. Wird
für Fleisch- und Wurstwaren, Schmalz und Butter in Gebinden keine besondere
Vergütung gewährt, so soll die Mankovergütung bei Vereinen mit Zentral
lager nicht unter 3/4°/o und bei Vereinen ohne Zentrallager nicht unter
des Verkaufswertes der belasteten Waren festgesetzt werden."
Die Verhandlungen zerschlugen sich aber. Der Lagerhalterver
band bzw. der Zentralverband der Handlungsgehilfen haben seitdem
versucht, in lokalen und regionalen Dienstverträgen eine Besserstellung
in bezug auf die Mankovergütung zu erreichen. Es wurden auch
insofern Erfolge erzielt, als man in mehreren Bezirken eine einheit
liche Mankovergütung von Vs oder ^v/g vertraglich festgelegt hat? 7 )
Nicht weniger Schwierigkeiten als die Höhe der Mankovergütung
verursachte in den Tarifverhandlungen die Ueberschreibung von
etwaigen Ueberschüssen oder Fehlbeträgen bei Gewährung
einer Mankovergütung. Es handelt sich also hier um die Fälle, wo
die gewährte Mankovergütung nicht erreicht, oder wo sie überschritten
wird und diese Beträge durch die Resultate vorhergehender oder nach
folgender Jahre ausgeglichen werden sollen. Diese Frage ist wenig
einheitlich geregelt. Es bestehen die verschiedensten Kombinationen.
Als typische Beispiele mögen die durch Bezirksvertrag festgelegten Be
stimmungen zweier Einkaufsvereinigungen dienen. Die Konsumver
eine der schon früher erwähnten Halleschen Einkaufsvereinigung haben
folgende Bestimmung: 16 17
16 ) Es handelt sich hier um einen vom Lagerhalterverbande ausgestellten
Dienstvertrag für die Konsumvereine des Zentralverbandes.
17 ) Soweit ich feststellen konnte, ist es mit der Mankovergütung der
privaten Filialbetriebe noch sehr schlecht, bestellt. Das haben neuerdings auch
wieder die Verhältnisse bei einem Frankfurter Filialbetrieb bewiesen. (Siehe
Frankfurter Zeitung Nr. 167/1914.)