Full text: Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung, ihre Technik und wirtschaftliche Bedeutung

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gewährte, betrug 1 f i —4°/o. Die meisten Vereine zahlten V2—l 0 /o. 
Bei Vereinen, die eine Mankovergütung auf „Wiege- und Meß 
waren" gewährten, betrug die Mankovergütung meist 1 oder lV2°/o. 
Aber nicht nur die Verschiedenheit der Verteilungsgüter ruft ein 
verschieden hohes Manko hervor, sondern auch das Vorhandensein eines 
Zentrallagers, wo die Verteilungsgüter schon zum Teil abgepackt wer 
den. Unter Berücksichtigung der beiden genannten Punkte wurde des 
halb in den schon mehrfach zitierten Tarifverhandlungen folgende For 
derung aufgestellt: 
„Die Verbandsvereine sollen gehalten sein, die in § 8 des Lagerhalter- 
vertrages^) vorgesehene Mankovergütung bei den Vereinen mit Zentrallager 
nicht unter Vs'"/«, bei den Vereinen ohne Zentrallager nicht unter l°/o und 
für Schnittwaren nicht unter 1 Vs°/° des Verkaufswertes der belasteten Waren 
festzusetzen. Für Fleisch- und Wurstwaren, Schmalz und Butter in Gebinden 
sollen außerdem 2o/o vom Gewicht bei der Belastung abgesetzt werden. Wird 
für Fleisch- und Wurstwaren, Schmalz und Butter in Gebinden keine besondere 
Vergütung gewährt, so soll die Mankovergütung bei Vereinen mit Zentral 
lager nicht unter 3/4°/o und bei Vereinen ohne Zentrallager nicht unter 
des Verkaufswertes der belasteten Waren festgesetzt werden." 
Die Verhandlungen zerschlugen sich aber. Der Lagerhalterver 
band bzw. der Zentralverband der Handlungsgehilfen haben seitdem 
versucht, in lokalen und regionalen Dienstverträgen eine Besserstellung 
in bezug auf die Mankovergütung zu erreichen. Es wurden auch 
insofern Erfolge erzielt, als man in mehreren Bezirken eine einheit 
liche Mankovergütung von Vs oder ^v/g vertraglich festgelegt hat? 7 ) 
Nicht weniger Schwierigkeiten als die Höhe der Mankovergütung 
verursachte in den Tarifverhandlungen die Ueberschreibung von 
etwaigen Ueberschüssen oder Fehlbeträgen bei Gewährung 
einer Mankovergütung. Es handelt sich also hier um die Fälle, wo 
die gewährte Mankovergütung nicht erreicht, oder wo sie überschritten 
wird und diese Beträge durch die Resultate vorhergehender oder nach 
folgender Jahre ausgeglichen werden sollen. Diese Frage ist wenig 
einheitlich geregelt. Es bestehen die verschiedensten Kombinationen. 
Als typische Beispiele mögen die durch Bezirksvertrag festgelegten Be 
stimmungen zweier Einkaufsvereinigungen dienen. Die Konsumver 
eine der schon früher erwähnten Halleschen Einkaufsvereinigung haben 
folgende Bestimmung: 16 17 
16 ) Es handelt sich hier um einen vom Lagerhalterverbande ausgestellten 
Dienstvertrag für die Konsumvereine des Zentralverbandes. 
17 ) Soweit ich feststellen konnte, ist es mit der Mankovergütung der 
privaten Filialbetriebe noch sehr schlecht, bestellt. Das haben neuerdings auch 
wieder die Verhältnisse bei einem Frankfurter Filialbetrieb bewiesen. (Siehe 
Frankfurter Zeitung Nr. 167/1914.)
	        
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