Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

Aktionäre würde sich also um 0,74 °/o verringern, während der Anteil 
des Reichs am Reingewinn eher eine kleine Steigerung erfahren 
würde. Der Reichsanteil wäre zwar — ebenso wie die Dividende 
der Anteilseigner — kleiner im Verhältnis zu dem erhöhten Grund 
kapital, aber für das Reich kommt es, im Gegensatz zu den An 
teilseignern, nicht auf den prozentualen Ertrag, sondern ans die 
absolute Größe des Gewinnanteils an. 
Eine Verminderung der Dividende der Anteilseigner um 8 U 0, o 
oder etwas mehr dürfte wohl kaum als ausreichender Grund gegen 
die Kapitalerhöhung bestehen können, wenn die Kapitalerhöhung 
— wie wir glaubeil nachgewiesen zu haben — dazu beiträgt, die 
Stellring der Reichsbank zu kräftigen und ihr die Erfülluilg ihrer 
Allfgabe ill Zeiteil großen Geldbedarfs erheblich gu erleichtern. 
2. Vorschriften über die Deckung der sämtlichen täglich fälligen 
Verbindlichkeiten. 
Als das Bankgesetz erlassen wurde, spielten die täglich 
fälligen fremden Gelder, welche jetzt namentlich bei der 
Reichsbank einen so großen Umfailg ailgenommen haben, ilvch keine 
Rolle. Deshalb, so wird heute vielfach angenommen, feien im Bank- 
gesetz nur hinsichtlich des Notenumlaufs, nicht hinsichtlich sämtlicher 
täglich fälligen Verbiildlichkeiteil Deckungsvorschriften unb ein 
schränkende Bestimmungen erlassen worden. 
Diese Auffassung ist historisch uilrichtig. Es geschah aus wohl 
erwogener Absicht, daß ilur hinsichtlich des Notenllmlaufs gewisse 
Schrailkeil geschaffen wurden, während lnan die sonstigen täglich 
fälligen Verbindlichkeiten freiließ; itnb diese Absicht war die Be- 
günftignng des auf den täglich fälligen fremden Geldern beruhenden 
Depositen- und Giroverkehrs. 
Eine andere Frage ist, ob jetzt, nachdem dieser Zweck erreicht ist, 
nicht eine gleichartige Behandlung der Roten und fremden Gelder 
angezeigt erscheint; ob jetzt an die Stelle der metallischen Drittels- 
decknng für den Notemnnlanf ein Deckungsverhältnis für sämtliche 
täglich füllige Verbindlichkeiten gesetzt werden soll und an die Stelle 
der indirekten Kontingentierung des Notenumlaufs eine gleichartige 
me^e f# a# auf bte fmubeii Wber erfWeu mürbe. 
n) Gleichartigkeit und Verschiedenheit der Noten und 
der fremden Gelder. 
Sobald man die Noten und die sonstigen täglich fälligen Ver 
bindlichkeiten als gleichartig ansieht, ist die Konsequenz kaum ab-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.