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Die deutsche Gesetzgebung hat sich in der nächsten Zeit mit der
überaus wichtigen Frage der Verlängerung der Privilegien der Reichs
bank und der Privatnotenbanken zu beschäftigen. Das Bankgesetz
Dom 14. 1875 bereit bein 9tetd)e baë 9W)t oor, gue#
1. Januar 1891, alsdann von 10 zu 10 Jahren nach vorausgegan
gener einjähriger Ankündigung die Reichsbank aufzuheben oder ihre
sämtlichen Anteile zum Nennwert zu erwerben (§ 41) und den
übrigen Notenbanken die Befugnis zur Ausgabe voir Vankuoteir zu
denselben Terruinen ohne Entschädigung zu entzieherr (# 44, Abs. 7).
Nachdem das Reich vor: diesem Recht beim Ablauf der ersten Kündi
gungsfrist nur illsoweit Gebrauch gemacht hat, als es den Anteil
des Reichs am Reingewinn der Neichsbank erhöhtes ist nun bis
zum 31. Dezember 1899 die Entscheidung zu treffeu, ob und eventuell
unter welchen Modifikationen die Reichsbank weiter bestehen und die
Privatnotenbankeir ihr Roteurecht behalten sollen. Die Verhandlungen
über diese Fragen werderr sich voraussichtlich nicht einfach gestalten.
Der schon beim ersten Kündigungstermin aur meisten umstrittene
Punkt, ob die Reichsbank „verstaatlicht", d. h. ob ihre sämt
lichen Anteile vour Reich erworberr werden sollen, wird auch dieses
Mal im Mittelpunkt des Interesses stehen. Handel uird Industrie
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Deutschen Handelstags mit der größten Entschiedenheit gegen die
Verstaatlichung ausgesprochen, während von agrarischer Seite von
1 Durch das Gesetz, betr. die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März
1875, vom 18. Dezember 1889 (R.G.Bl. S. 201).