Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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hinabzubringen.  So  wird  die  Notensteuer  unter  dein  gegenwärtigen
System  von  den  Privatnotenbanken  auf  die  Reichsbank  abgewälzt.
Durch  das  Unterbleibell  dieser  Rediskontierungerl  würde  ilicht
nur  dieser  Nachteil  für  die  Reichsbank  vermieden  werden,  sondern
die  starke  Ausdehilung  ihres  ungedeckten  Notenumlaufs  in  gewisseil
Zeitpunkten  würde  wohl  eine  immerhin  nicht  unbeträchtliche  Verminderung ­
  erfahren.  Dadurch  würde  die  Leistullgsfähigkeit  der
Reichsbank  im  Dienste  des  deutschen  Geldwesens  etwas  verbessert
werden.
Die  Änderung  des  Steuersatzes  erscheint  also,  wie  man  sie  auch
betrachten  mag,  als  eine  überaus  wünschenswerte  Modifikation  des
bestehenden  Kontingentierungssystems.
Was  aber  auch  immer  geschehen  Nlag,  darüber  kann  meines
Erachtens  fein  Zweifel  sein,  daß  das  Kontingentierungssystem  in
seiner  gegenwärtigen  Form  nnb  in  seiner  gegenwärtigeil  Kontingentsbemessung
  nicht  länger  haltbar  ist.
e)  Die  taktischen  Erwägungen.
Sowohl  gegeil  eine  Änderung  der  Kontingentierung  des  ungedeckten ­
  Notenumlaufs  als  auch  gegeil  die  wünschenswerte  Erhöhung
des  Grundkapitals  der  Reichsbailk,  wird  auch  von  seiten  solcher
Leute,  welche  selbst  diese  Ällderungen  für  nützlich  halten,  ein  taktisches
Bedenken  geltend  gemacht.  So  sagt  G.  H.  Kämmerer  in  seiner  vortrefflichen ­
  Schrift,  es  sei  „immer  noch  richtiger,  auf  solche  an  sich
wohlthätigen  Änderungen  voll  vornherein  zu  verzichten,  wenn
man  dadurch  das  ganze  Vankgesetz  von  1875  zu  einem  Noli  me
tangere  machen  könnte";  und  benfeiben  Gedanken  vertrat  Herr  M.
Schinckel  als  Referent  in  der  letzten  Plenarversaininlung  des  delltschen
Halldelstages.
Wenll  man  für  den  praktischen  Politiker  die  Richtigkeit  des
Stalldpunktes,  daß  ein  kleinerer  Vorteil  der  Vermeidung  eines
größereil  Nachteiles  geopfert  werden  lnüsse,  auch  voll  und  gallz  zugebe,l ­
  wird,  so  kann  man  sich  doch  in  nnferent  Fall  der  Einsicht
kaum  verschließen,  daß  der  Verzicht  auf  rlützliche  Reforinen  an  Einzelheitell
  nicht  ben  Erfolg  haben  wird,  das  Bankgesetz  als  unantastbar
  erscheinen  zu  lassen.  Es  kann  gar  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  eine  starke  Gruppe  des  Reichstags  alles  versllchen  wird,  um  die
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kaum  dadurch  abgeschwächt  werden,  daß  eine  andere  Gruppe  jede  Änderllng
  des  Bankgesetzes  vor,  vorilherein  von  der  Hand  weist.  Gänzlich
            
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