Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

und  täglich  fälligen  Giro-  und  Depositengeldern  besteheil,  ist  die
Neichsbank  genötigt,  eine  absolut  sichere  und  liquide  Anlage  zu
halten.  Denn  zur  Deckung  von  jederzeit  fälligen  Verbindlichkeiten
eignen  sich  nach  dem  jederzeit  schlagfertigen  Vorrat  an  barem  Geld
nur  kurzfristige  und  sichere  Forderungen.  Als  solche  fornmen  in
erster  Reihe  in  Betracht  solide  Wechsel  mit  kurzer  Laufzeit,  beren
Entstehung  dafür  bürgt,  daß  der  Betrag,  auf  welchen  sie  lauten,  am
Fälligkeitstermin  pünktlich  eingehen  wird.  Der  Wechselanlage  steht
am  nächsten  die  kurzfristige  Anlage  im  Lonrbardverkehr,  aber  ihre
Tauglichkeit  zur  Deckung  täglich  fälliger  Verbilldlichkeiten  wird  von
Theoretikern,  wie  A.  Wagner,  dem  man  keineswegs  eine  agrarfeindliche ­
  Gesinnung  vorwerfen  kanir,  bestritten,  und  auch  bei  den  Praktikern
gilt  die  Lombardanlage  gegenüber  dem  Wechselportefeuille  allgemein
als  nünderwertig.
Entsprechend  diesen  bankpolitischen  Anschauungen  hat  das  bentsche
  Bankgesetz  die  Kreditgewährung  der  Neichsbank  solgendermaßen
geregelt:
Die  Kreditgewährung  der  Reichsbank  ist  auf  das  Diskontieren
von  Wechseln  und  die  Gewährung  von  Lombarddarlehen  beschränkt.
Die  Reichsbank  darf  nur  solche  Wechsel  diskontieren,  welche  eine
Verfallzeit  von  höchstens  drei  Monaten  haben  und  aus  welchen  drei,
mindestens  aber  zwei  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften.
Die  Reichsbank  darf  Lombarddarlehen  ans  nicht  länger  als  drei
Monate  gewähren  und  zwar  gegen  Verpfändung  von  Gold  und  Silber,
von  gewissen  Kategorien  sicherer  Wertpapiere  und  von  im  Inland
íagernben  Kanfmannswaren.
Derjenige  Teil  des  Notenumlaufs,  welcher  den  Barvorrat  übersteigt, ­
  muß  durch  diskontierte  Wechsel  der  bezeichneten  Art  gedeckt
sein;  dagegen  ist  über  die  Deckung  der  sonstigen  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten ­
  keine  ähnliche  Bestimmung  getroffen,  so  daß  also  für
diese  eine  Deckung  durch  Lombardfordernngen  zulässig  ist.
Dagegen  ist  für  die  Lombardanlage  nach  gutachtlicher  Vernehmung ­
  des  Centralansschusses  ein  Höchstbetrag  sestzusetzen  (gegenwärtig ­
  180  Millionen  Mk.).  -
Über  die  Zweckmäßigkeit  dieser  Bestimmungen  sann  kein  Zweifel
obwalten;  auch  wenn  sie  nicht  im  Vankgesetz  festgelegt  wären,  würden
sie  das  Mindestmaß  der  von  einer  sich  ihrer  Verantwortlichkeit  bewußten ­
  Bankleitung  zu  befolgenden  Geschäftsgrnndsütze  darstellen.
Denn  niemals  darf  die  alte  und  oft  betonte  Wahrheit  vergessen
werden,  daß  die  Kreditgewährung  für  eine  Centralbank  nur  das
            
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