Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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bewirkt;  denn  die  Goldprämie  läßt  —  im  Gegensatz  zu  einer  Diskonterhöhung, ­
  welche  eine  der  wichtigsten  Ursachen  der  Goldbewegungen,
die  Verschiedenheit  des  Zinsfußes  der  einzelnen  Länder,  beeinflußt  —
die  Verhältnisse,  aus  welchen  ein  Goldabflnß  hervorgeht,  unberührt.
Die  Verteidiger  der  Prämienpolitik  behaupten  nun,  daß  zwar
nicht  direkt  durch  die  Prämie,  aber  indirekt  vermittelst  der  durch  die
Prämie  bewirkten  vorübergehenden  Valutaentwertung,  eine  gewisse
Einwirkung  auf  die  Vorbedingungen  der  Goldbemegung  stattfinde.
Vor  allen:  soll  durch  diese  Valutaentwertung  die  Handelsbilanz
günstig  beeinflußt  werden,  da  durch  sie  der  Export  begünstigt,  der
Import  erschwert  werdet  —  Diese  angebliche  Wirkung  der  Valutaentwertung ­
  ist  nicht  einmal  in  Fällen  überzeugend  nachgewiesen,  in
welchen  es  sich  um  eine  starke  Valutaentwertung  handelt.  Solange
die  Prämie  und  mithin  die  durch  sie  verursachte  Valutaentwertnng  den
Satz  von  einigen  Tausendteilen  nicht  überschreitet  und  nur  vorübergehend ­
  besteht,  dürste  ein  Einfluß  ans  die  Handelsbilanz  überhaupt
nicht  in  Frage  kommen.  Wenn  aber  die  Prämie  das  Maß  des  Unmerklichen ­
  übersteigt,  bann  dürften  doch  wohl  die  anerkannten  Nachteile ­
  einer  schwankenden  Valuta  den  Vorteil  der  Einschränkung
eines  Goldabflusses  überwiegen.
Ferner  soll  die  Wirkung  der  nationalen  Zinsfußdifferenzen  dllrch
die  Prämie  aufgehoben  werden  können,  sofern  die  Prämie  eine
vorübergehende  Valutaentwertnng  bewirkt.  Der  Ziilsgewinn,  welcher:
der  französische  Banquier  bei  einem  Pariser  Diskont  von  2  °/o  und
einem  Londoner  Diskont  von  5  %  dadurch  machen  kann,  daß  er
lailgsichtige  Wechsel  ans  London  kauft,  soll  dadurch  ausgeglichen
werden,  daß  der  Franzose  für  den  englischen  Wechsel  infolge  der  sich
auf  den  Wechselkurs  übertragenden  Prämie  einen  höherer:  Preis  in
französischem  Geld  zahlen  muß,  während  er,  wenn  bei  Verfall  seines
Wechsels  keine  Prämie  mehr  erhoben  wird,  für  das  von  ihm  einzuziehende ­
  englische  Geld  einen  geringeren  Wert  in  französischem  Geld
erhalten  wird,  als  er  für  den  Wechsel  gezahlt  hat.  Der  Zins^
gewinn  sönne  hier  also  durch  den  möglichen  Verlust  am  Wechselkurs
aufgehober:  werden
Das  mag  bis  zu  einem  gewissen  Grade  der  Fall  sein,  obwohl
dem  unbedingt  sicheren  Zinsgewinn  ein  nur  möglicher  Wertverlust
gegenübersteht,  welcher  durch  eine  weitere  Erhöhung  der  Pränüe  so-'

  Siehe  Landesberger  a.  a.  O.  S.  105.
2  Landesberger  S.  106.
Helfferich.  Erneuerung  des  deutschen  Bankgesetzes.

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