Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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auf die Errichtung einer Reichsbank Verzicht leistete uitb sich mit dem 
Erlaß gewisser einheitlicher Vorschriften für die bestehenden Noten 
banken begnügtet Im Sinne seiner Verfasser sollte dieser Entwurf 
keinen definitiven, sondern nur einen provisorischen Zustand Hersteller: 
und den Boden für eine weitergehende Umgestaltung des deutschen 
Bankwesens vorbereiten. Den Charakter eines solchen Provisoriums 
behielt die durch das Bankgesetz geschaffene Vankverfassung in wesent 
lichen Zügen, obwohl der Reichstag die Umwandlung der Preußischen 
Bank in eine Reichsbank durchsetzte. Atan erwartete, daß sich das 
Provisorium teils durch die selbstthätige Wirkung einzelner Bestim 
mungen, teils durch einen späteren weiteren Ausbau der Gesetzgebung 
zu dem erstrebten Endzustand ausbilden werde. 
Ein solches Vorgehen war geboten in Rücksicht auf die politischen 
Machtverhältnisse und namentlich in Rücksicht auf die Privilegien der 
bestehenden Notenbanken. Die Annullierung der teilweise bis zur 
Mitte des nächsten Jahrhunderts laufenden Bankprivilegien war 
gänzlich undurchführbar, sowohl in Anbetracht des öffentlichen Rechts 
bewußtseins, als auch infolge des Widerspruchs seitens der beteiligten 
Regierungen. 
Ja sogar die für die Einheitlichkeit und Sicherheit des Noten- 
wesens allgemein als erforderlich anerkannten gesetzlichen Vorschriften, 
welche die Bankprivilegien nicht aufhoben, sondern nur nwdifizierten, 
glaubte inan den einzelnen Notenbanken nicht ohne weiteres als zwin 
gendes Recht auferlegen zu können, ohne in unstatthafter Weise in 
ihre „wohlerworbenen Rechte" einzugreifen. Zwar stellte die Begrün 
dung des Bankgesetz-Entwurfes ben Satz auf, kein Privilegium könne 
die „staatlichen Hoheitsrechte" in der Festsetzung „allgemeiner Vor 
schriften" beschränken; aber diese von den wohlerworbenen Privat 
rechten unabhängigen allgemeinen Vorschriften, die natürlich nur einer 
ganz willkürlichen Abgrenzung unterliegen konnten, wurden in dem 
Entwürfe selbst so eng gefaßt, daß mit ihnen nicht viel hätte er 
reicht werden können. 
Zur Ergänzung diente eine Kombination von Vorschriften, welche 
als ein System des „freiwilliger: Zwairgs" charakterisiert worden ist. 
Jrrdem der Entwurf die wohlerworbenen Rechte der bestehenden Noten 
banken arrerkanrrte, beschränkte er diese Anerkennung in formell durch 
aus korrekter Weise auf das Gebiet desjenigen Staates, welcher der 
1 Vgl. meine Geschichte der deutschen Geldreform S. 239 ff., 278, 
286-288.
	        
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