Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Bank ihr Notenrecht verliehen hatte. Es sollte den Notenbanken jeder 
Geschäftsbetrieb und auch der Umlauf ihrer Noten außerhalb ihres 
Territoriums streug verboten sein, falls sie sich nicht von dieser für 
die meisten Banken unmöglichen Beschränkung durch die Unterwerfung 
unter die im Bankgesetz zur freiwilligen Annahme empfohlenen Vor- 
’ schriften loskauften 
4. Das VanKgeseh und die Privatnotenbanken. 
Das System des „freiwilligen Zwanges" wurde, wenn sich auch 
einzelne Bestimmungen während der verschiedenen Stadien der Ge 
setzgebung änderten, in seinen Grundzügen beibehalten. Es hatte 
die Wirkung, daß sich alle Notenbanken, soweit sie nicht gänzlich auf 
ihr Noteurechl Verzicht leisteten, den fakultativen Vorschriften des 
Bankgesetzes unterwarfen, mit alleiniger Ausnahme der Braun 
schweigischen Bank, deren Bedeutung nicht groß ist. Man kann 
also die obligatorischen und die fakultativen Bestimmungen des Bank 
gesetzes als ein einheitliches Ganzes auffassen. 
Die Grundzüge dieser Bestimmungen sind 
> 1. Vorschriften allgemeiner Natur. Die Noten haben 
keinen Zwangskurs; sie dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 
und 1000 Mark oder ein Vielfaches von 1000 Mark lauten; auch 
beschädigte Noten sind jederzeit einzulösen; der Status der Bank ist 
viermal monatlich im Reichsanzeiger zu veröffentlichen; die sich den 
fakultativen Vorschriften unterwerfenden Banken haben ihren Diskont- 
und Lombardzinsfuß öffentlich bekannt zìi machen; dem Reichskanzler 
steht ein gewisses Aufsichtsrecht zu. 
2. Hinsichtlich des Geschäftskreises. Die Anlage der 
Mittel derjenigen Banken, welche für ihre Noten das Umlaufsrecht 
für das gauze Reich erwerben wollen, darf nur stattfinden im Handel 
mit Edelmetallen, im Diskont- und Lombardgeschäft imb im Handel 
[r 1 Diese fakultativen Vorschriften sind milder für die Banken, welche den 
Nachweis lieferten, daß der Betrag der nach ihrem Statut oder Privileg ihnen 
gestatteten Notenausgabe auf den Betrag ihres am 1. Januar 1874 eingezahlten 
Grundkapitals beschränkt sei; vor allem ist ihnen ohne weiteres gestattet, im 
gesamten Reichsgebiet durch Zweiggeschäfte und Agenturen Bankgeschäfte zu be 
treiben, während dazu für die sich dieser Einschränkung der Notenausgabe nicht 
unterwerfenden Banken ein Antrag der zuständigen Landesregierung und die 
Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist.
	        
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