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Bank ihr Notenrecht verliehen hatte. Es sollte den Notenbanken jeder
Geschäftsbetrieb und auch der Umlauf ihrer Noten außerhalb ihres
Territoriums streug verboten sein, falls sie sich nicht von dieser für
die meisten Banken unmöglichen Beschränkung durch die Unterwerfung
unter die im Bankgesetz zur freiwilligen Annahme empfohlenen Vor-
’ schriften loskauften
4. Das VanKgeseh und die Privatnotenbanken.
Das System des „freiwilligen Zwanges" wurde, wenn sich auch
einzelne Bestimmungen während der verschiedenen Stadien der Ge
setzgebung änderten, in seinen Grundzügen beibehalten. Es hatte
die Wirkung, daß sich alle Notenbanken, soweit sie nicht gänzlich auf
ihr Noteurechl Verzicht leisteten, den fakultativen Vorschriften des
Bankgesetzes unterwarfen, mit alleiniger Ausnahme der Braun
schweigischen Bank, deren Bedeutung nicht groß ist. Man kann
also die obligatorischen und die fakultativen Bestimmungen des Bank
gesetzes als ein einheitliches Ganzes auffassen.
Die Grundzüge dieser Bestimmungen sind
> 1. Vorschriften allgemeiner Natur. Die Noten haben
keinen Zwangskurs; sie dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500
und 1000 Mark oder ein Vielfaches von 1000 Mark lauten; auch
beschädigte Noten sind jederzeit einzulösen; der Status der Bank ist
viermal monatlich im Reichsanzeiger zu veröffentlichen; die sich den
fakultativen Vorschriften unterwerfenden Banken haben ihren Diskont-
und Lombardzinsfuß öffentlich bekannt zìi machen; dem Reichskanzler
steht ein gewisses Aufsichtsrecht zu.
2. Hinsichtlich des Geschäftskreises. Die Anlage der
Mittel derjenigen Banken, welche für ihre Noten das Umlaufsrecht
für das gauze Reich erwerben wollen, darf nur stattfinden im Handel
mit Edelmetallen, im Diskont- und Lombardgeschäft imb im Handel
[r 1 Diese fakultativen Vorschriften sind milder für die Banken, welche den
Nachweis lieferten, daß der Betrag der nach ihrem Statut oder Privileg ihnen
gestatteten Notenausgabe auf den Betrag ihres am 1. Januar 1874 eingezahlten
Grundkapitals beschränkt sei; vor allem ist ihnen ohne weiteres gestattet, im
gesamten Reichsgebiet durch Zweiggeschäfte und Agenturen Bankgeschäfte zu be
treiben, während dazu für die sich dieser Einschränkung der Notenausgabe nicht
unterwerfenden Banken ein Antrag der zuständigen Landesregierung und die
Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist.