Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Bank  ihr  Notenrecht  verliehen  hatte.  Es  sollte  den  Notenbanken  jeder
Geschäftsbetrieb  und  auch  der  Umlauf  ihrer  Noten  außerhalb  ihres
Territoriums  streug  verboten  sein,  falls  sie  sich  nicht  von  dieser  für
die  meisten  Banken  unmöglichen  Beschränkung  durch  die  Unterwerfung
unter  die  im  Bankgesetz  zur  freiwilligen  Annahme  empfohlenen  Vor-’
  schriften  loskauften
4.  Das  VanKgeseh  und  die  Privatnotenbanken.
Das  System  des  „freiwilligen  Zwanges"  wurde,  wenn  sich  auch
einzelne  Bestimmungen  während  der  verschiedenen  Stadien  der  Gesetzgebung ­
  änderten,  in  seinen  Grundzügen  beibehalten.  Es  hatte
die  Wirkung,  daß  sich  alle  Notenbanken,  soweit  sie  nicht  gänzlich  auf
ihr  Noteurechl  Verzicht  leisteten,  den  fakultativen  Vorschriften  des
Bankgesetzes  unterwarfen,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  Braunschweigischen ­
  Bank,  deren  Bedeutung  nicht  groß  ist.  Man  kann
also  die  obligatorischen  und  die  fakultativen  Bestimmungen  des  Bankgesetzes ­
  als  ein  einheitliches  Ganzes  auffassen.
Die  Grundzüge  dieser  Bestimmungen  sind
>  1.  Vorschriften  allgemeiner  Natur.  Die  Noten  haben
keinen  Zwangskurs;  sie  dürfen  nur  auf  Beträge  von  100,  200,  500
und  1000  Mark  oder  ein  Vielfaches  von  1000  Mark  lauten;  auch
beschädigte  Noten  sind  jederzeit  einzulösen;  der  Status  der  Bank  ist
viermal  monatlich  im  Reichsanzeiger  zu  veröffentlichen;  die  sich  den
fakultativen  Vorschriften  unterwerfenden  Banken  haben  ihren  Diskontund
  Lombardzinsfuß  öffentlich  bekannt  zìi  machen;  dem  Reichskanzler
steht  ein  gewisses  Aufsichtsrecht  zu.
2.  Hinsichtlich  des  Geschäftskreises.  Die  Anlage  der
Mittel  derjenigen  Banken,  welche  für  ihre  Noten  das  Umlaufsrecht
für  das  gauze  Reich  erwerben  wollen,  darf  nur  stattfinden  im  Handel
mit  Edelmetallen,  im  Diskont-  und  Lombardgeschäft  imb  im  Handel

[r  1  Diese  fakultativen  Vorschriften  sind  milder  für  die  Banken,  welche  den
Nachweis  lieferten,  daß  der  Betrag  der  nach  ihrem  Statut  oder  Privileg  ihnen
gestatteten  Notenausgabe  auf  den  Betrag  ihres  am  1.  Januar  1874  eingezahlten
Grundkapitals  beschränkt  sei;  vor  allem  ist  ihnen  ohne  weiteres  gestattet,  im
gesamten  Reichsgebiet  durch  Zweiggeschäfte  und  Agenturen  Bankgeschäfte  zu  betreiben, ­
  während  dazu  für  die  sich  dieser  Einschränkung  der  Notenausgabe  nicht
unterwerfenden  Banken  ein  Antrag  der  zuständigen  Landesregierung  und  die
Zustimmung  des  Bundesrats  erforderlich  ist.
            
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