Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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eigenes Sonderrecht, welches im Bankgesetz und in ihrem Statut ent 
halten ist. 
Während man beschloß, die Neichsbank mit privatem Kapital zu 
errichten, ging man in jedem anderen Punkt weiter als Frankreich und 
England. Die Neichsbank wurde nicht nur unter die Aufsicht, fonbern 
auch unter die Leitung des Reichs gestellt. Als Vorbild diente bis 
in die Einzelheiten die bisherige Verfassung der Preußischen Bank. 
Die Aufsicht über die Bank wird allsgeübt von einem Kuratorium, 
das aus dein Reichskanzler als Vorsitzenden, einem vom Kaiser und 
drei vom Bundesrat zu ernennenden Mitgliedern besteht. 
Die Leitung der Bank liegt in der Hand des Reichskanzlers unb 
des ihm unterstehenden Reichsbank Direktoriums, dessen Mitglieder 
vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernannt werden, und zwar 
auf Lebenszeit. 
Die Beamten der Reichsbank sind Reichsbeamte. 
Gegenüber diesen weitgehenden Rechten des Reichs treteil die 
Rechte der Anteilseigner völlig in den Hintergrund. Die Anteils- 
eigller haben ihre Vertretnng in der Generalversammlnng, die an 
sich keinen Einfluß auf die Geschäftsführuiig hat. Eiir voll ihr zu 
wähleilder Centralausschnß erhält periodische Nachweisungen über 
den Geschäftsgang und ist in einer Reihe von Frageil gutachtlich zu 
hören; zum Allkauf voll Effekten ist seine Zustimmung erforderlich. 
Der Centralausschuß wählt aus seiner Mitte drei Deputierte, welche 
die fortlanfende specielle Kontrolle über die Verwaltung der Neichsbank 
ausüben; sie sind berechtigt, allen Sitzungell des Reichsbailk-Direktoriullls 
mit berateilder Stimme beizuwohnen und die Bücher der Bank zu 
prüfen. Außergewöhnliche Geschäfte mit der Finanzverwaltung des 
Reichs oder deutscher Buildesstaateil müssen vor ihrem Abschluß zur 
Kenntnis der Deputierteil gebracht werden, unb auf Antrag auch 
nur eines derselbeil muß die Zustililnluilg des Centralausschusses ein 
geholt werdeil. 
Als Gegenleistullg für die Überlassung des Rotenrechtes hat die 
Reichsbank einen Teil ihres jährlichen Reiilgewinnes an das Reich 
abzuführen. Rach dein ursprünglichen Bailkgesetz war die Gewinn 
beteiligung des Reichs folgendermaßeil geregelt: zunächst erhalteil die 
Anteilseigner 4% % vom Grundkapital; sodann wird voin Mehr 
betrag eine Quote von 20% dem Reservefonds zugeschrieben, bis 
derselbe ein Viertel des Grundkapitals beträgt; der alsdann 
verbleibende Überschuß fließt zur Hälfte an die Ailteilseigiler, zur 
Hälfte an die Reichskasse, bis die Gesamtdivideilde der Anteilseigner
	        
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