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eigenes Sonderrecht, welches im Bankgesetz und in ihrem Statut ent
halten ist.
Während man beschloß, die Neichsbank mit privatem Kapital zu
errichten, ging man in jedem anderen Punkt weiter als Frankreich und
England. Die Neichsbank wurde nicht nur unter die Aufsicht, fonbern
auch unter die Leitung des Reichs gestellt. Als Vorbild diente bis
in die Einzelheiten die bisherige Verfassung der Preußischen Bank.
Die Aufsicht über die Bank wird allsgeübt von einem Kuratorium,
das aus dein Reichskanzler als Vorsitzenden, einem vom Kaiser und
drei vom Bundesrat zu ernennenden Mitgliedern besteht.
Die Leitung der Bank liegt in der Hand des Reichskanzlers unb
des ihm unterstehenden Reichsbank Direktoriums, dessen Mitglieder
vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats ernannt werden, und zwar
auf Lebenszeit.
Die Beamten der Reichsbank sind Reichsbeamte.
Gegenüber diesen weitgehenden Rechten des Reichs treteil die
Rechte der Anteilseigner völlig in den Hintergrund. Die Anteils-
eigller haben ihre Vertretnng in der Generalversammlnng, die an
sich keinen Einfluß auf die Geschäftsführuiig hat. Eiir voll ihr zu
wähleilder Centralausschnß erhält periodische Nachweisungen über
den Geschäftsgang und ist in einer Reihe von Frageil gutachtlich zu
hören; zum Allkauf voll Effekten ist seine Zustimmung erforderlich.
Der Centralausschuß wählt aus seiner Mitte drei Deputierte, welche
die fortlanfende specielle Kontrolle über die Verwaltung der Neichsbank
ausüben; sie sind berechtigt, allen Sitzungell des Reichsbailk-Direktoriullls
mit berateilder Stimme beizuwohnen und die Bücher der Bank zu
prüfen. Außergewöhnliche Geschäfte mit der Finanzverwaltung des
Reichs oder deutscher Buildesstaateil müssen vor ihrem Abschluß zur
Kenntnis der Deputierteil gebracht werden, unb auf Antrag auch
nur eines derselbeil muß die Zustililnluilg des Centralausschusses ein
geholt werdeil.
Als Gegenleistullg für die Überlassung des Rotenrechtes hat die
Reichsbank einen Teil ihres jährlichen Reiilgewinnes an das Reich
abzuführen. Rach dein ursprünglichen Bailkgesetz war die Gewinn
beteiligung des Reichs folgendermaßeil geregelt: zunächst erhalteil die
Anteilseigner 4% % vom Grundkapital; sodann wird voin Mehr
betrag eine Quote von 20% dem Reservefonds zugeschrieben, bis
derselbe ein Viertel des Grundkapitals beträgt; der alsdann
verbleibende Überschuß fließt zur Hälfte an die Ailteilseigiler, zur
Hälfte an die Reichskasse, bis die Gesamtdivideilde der Anteilseigner