Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Filialen  zu  errichten,  wahrend  auch  für  die  sich  den  fakultativen  Bestimmungen ­
  des  Bankgesetzes  unterwerfenden  Banken  dieses  Recht  an
gewisse  erschwerende  Bedingungen  geknüpft  ist 1 .
Außer  der  Freiheit  von  staatlichen  Einkommen-  und  Gewerbesteuern ­
  hat  jedoch  die  Reichsbank  kein  eigentliches  Vorrecht  vor  den
Privatnotenbanken.  Lediglich  die  breite  materielle  Basis,  auf  welche  sie
gestellt  wurde,  sicherte  ihr  ein  gewisses  praktisches  Übergewicht.  Im
übrigen  war  es  die  Sache  der  Reichsbankleitung,  der  Reichsbank
die  thatsächliche  Herrschaft  über  die  Privatnotenbanken  und  über
den  ganzen  deutschen  Geldmarkt  zu  erringen  und  sie  dadurch  zu  einer
wirklichen  Centralbank  zu  machen,  zu  einer  Warte  und  einem  Rückhalt ­
  für  den  ganzen  deutschen  Geldverkehr.

1  An  die  Beschränkung  der  Notenausgabe  auf  den  Betrag  des  am  1.  Januar
1874  eingezahlten  Grundkapitals  oder  an  die  auf  Antrag  der  zuständigen
Landesregierung  einzuholende  Genehmigung  des  Bundesrats;  siehe  oben  Anm.  1
S.  295.
            
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