Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

II.
Tie  Entwickelung  der  deutschen  Bankverfassung
seit  dem  Erlas;  des  Bankgesetzes.
Seil  dein  Erlaß  des  Vankgesetzes  ist  nunmehr  fast  ein  Vierteljahrhundert
  vergangen.  Da  das  Gesetz  einen  keineswegs  endgültigen
Zustand  schuf,  sondern  Verhältnisse,  die  sich  ails  sich  selbst  heraus
iii  einer  bestimmten  Richtung  weiter  eiitwickeln  sollten,  haben  wir
zunächst  zu  prüfen,  wie  sich  die  thatsächliche  Bankverfassung  unter
dem  Bankgesetz  gestaltet
1.  Die  Verringerung  der  Zahl  der  Privalnotenbanlren.
Eille  weitgehende  Einheitlichkeit  wurde  dadurch  erreicht,  daß  sich
die  Privatnotenbanken  fast  ausiiahmslos  den  fakultativen  Vorschriften
des  Vankgesetzes  unterwarfen.  Widerspenstig  zeigte  sich  nur  die
Braunschweigische  Bank  und  anfänglich  auch  die  Rostock  er
Bank.  Beide  Banken  glaubten  sich  den  Beschränkungen  ihres  Geschäftskreises, ­
  welche  die  fakultativen  Bestimmungen  forderten,  nicht
unterziehen  zu  können,  die  erstere,  weil  sie  in  der  Pflege  ihres  Kontokorrentgeschäftes ­
  zu  sehr  beengt  worden  wäre,  die  letztere,  weil  sie
einen  ihrer  wichtigsten  Geschäftszweige,  die  Beleihung  von  Hypotheken,
vollständig  hätte  aufgeben  müssen.  Der  Widerstand  der  Rostocker
Bank  wurde  jedoch  dadurch  gebrochen,  daß  die  mecklenburgische
Regierung  die  Annahme  ihrer  Roten  an  den  öffentlichen  Kassen  unter-:
  Vergl.  Lotz  a.  a.  O.;  Hartung,  Die  Notenbanken  unter  dem  Bankgesetz ­
  von  1875,  in  Conrads  Jahrbüchern,  III.  Folge,  I.  Band,  Thormart,
Die  Entwickelung  des  Banknotenumlaufs  in  Deutschland,  in  Colli  ads  Jahrbüchern, ­
  N.  F.  VII.  Band.
            
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