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so entsteht ein Agio auf das vollwertige Geld und die Landeswährung
ist zerstört. Die Notenbanken haben deshalb die Pflicht, zwischen
ihrer Notenausgabe imb den ihnen zur Noteneinlösung zur Verfügung
stehenden Mitteln stets ein gewisses Verhältnis aufrecht zu erhalten,
welches nicht nur die Einlösung der in ruhigen Zeiten regelmäßig
zurückströmenden Noterl ermöglicht, sondern auch für kritische Augen
blicke die Noteileinlösung sicher stellt.
Die Erfüllullg dieser Allfgabe mit der Befriediguilg eines ver
änderlichen und vor allem eines steigenden Geldbedarfs zu oereinigen,
ist die Aufgabe der Diskontpolitik.
Durch die Festsetzung des Diskoiltsatzes können die Notenbanken
ill doppelter Beziehung einen ausgleichenden Einfluß ans Geldvorrat
und Geldbedarf ausüben: durch die Negeluilg des Geldverkehrs mit dem
Ausland ulld dllrch die Einwirkuilg ans den inneren Geldbedarf.
Ein relativ hoher Diskoiltsatz zieht Geld aus dem Ausland herbei,
indem er eine günstige Anlage-Gelegenheit gewährt. Ein hoher
Diskoiltsatz wirkt ferner einschräilkend auf die inländischen Kredit-
ansprüche. Ein iliedriger Diskoiltsatz wirkt in umgekehrter Richtung.
b) Die Bedeutung der Kontingeiltirung des Noten-
Umlaufs für die D i s k o n t p o l i t i k.
Wir wissen ans dem 1. Abschnitt dieser Schrift, daß in dem
Vankgesetz der Versuch genracht ist, die Diskontpolitik der Itoteli-
banken gewissermaßen mechanisch 311 beeinflussenb Durch die fünf-
prozentige Ito ten st en er sollten die Banken genötigt werden,
der Ausdehnung ihres Noteilumlaufs bis an die Kontingentsgrenze
durch einen erhöhten Diskoiltsatz entgegen zu treten. Hillsichtlich der
Privatnotenbanken hat dieses System feinen Zweck nicht erreicht, denn
diese bemühen sich, durch verhältllisiiläßig niedrige Diskontsätze ihren
uilgedeckten Notenuinlalif stets llahe an der Ko,ltingentsgrellze zu
halten, nild Kontingentsüberschreitungen verhiildern sie hauptsächlich,
indem sie durch teilweise Rediskontieruilgen ihres Wechselbestaildes
bei der Reichsbank ihren Barvorrat erhöhen. Aber auch hinsichtlich
der Reichsbank hat das System der Notensteuer seinen Zweck ilicht
erreicht, unb zwar aus folgenden ©rünbeu 1 2 3 :
Für die Sicherheit der Noteildeckuilg unb damit für eine richtige
1 Siehe oben S. ? u. 9.
- Vergl. meine Abhandlung über „Das deutsche System der Kontingen
tierung des Notenumlaufs" im Finanz-Archiv von Schanz, XIII, S. 103 ff.
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