Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Diskontpolitik  ist  das  Verhältnis  zwischen  Barvorrat  und  Notendeckung, ­
  nicht  die  absolute  Höhe  des  ungedeckten  Notenumlaufs  ausschlaggebend. ­
  Das  Vankgesetz  hat  jedoch  der  Reichsbank  mie  ben
anderen  Notenbanken  absolut  begrenzte  Kontingente  für  die  ungedeckte
Notenausgabe  zugewiesen;  das  Kontingent  der  Reichsbank  hat  allerdings ­
  durch  das  Accrescenzrecht  einen  Zuwachs  erfahren,  der  aber
verhältnismäßig  nicht  bedeutend  war.  Mit  ihrem  gesäurten  Geschäftsumfang ­
  hat  sich  inzwischen  ihr  Barvorrat  gewaltig  vernrehrt,  von
etwa  565  Millionen  Mark  im  Jahre  1876  auf  900  —1000  Millionen
Mark.  Infolgedessen  sind  in  den  letzten  Jahren  mitunter  erhebliche
Kontingentsüberschreitungen  bei  einem  noch  sehr  günstigen  Deckungsverhältnis
  vorgekommen.  In  solchen  Fällen  machte  es  die  Rücksicht
auf  die  Sicherheit  des  Noteirunrlaufs  rricht  notwendig,  der  deutschen
Volkswirtschaft  den  Diskont  zu  verteuern,  und  die  Reichsbank  hat  es
häufig  vorgezogen,  bei  einem  Diskont  von  4°'o  oder  gar  von  3o/o  zu
bleiben  und  den  zur  Entrichtung  der  5  prozentigen  Notensteuer  fehlenden ­
  Betrag  aus  eigenen  Mitteln  zuzulegend
Andrerseits  kann  die  Rücksicht  auf  die  Gestaltung  der  deutschen
Geldverhältnisse  eine  Diskonterhöhung  notwendig  machen,  ohne  daß
die  Steuergrenze  überschritten  oder  auch  nur  nahezu  erreicht  wird;
denn  für  die  Diskontpolitik  kommt  neben  der  Stärke  des  Geldbedarfs
auch  die  Art  des  Geldbedarfs  in  Betracht.  Die  regelmäßig  wiederkehrenden ­
  Steigerungen  der  Geldnachfrage  am  Quartals-  und  Jahresschluß, ­
  welche  erfahrungsmäßig  durchaus  vorübergehender  Natur
sind,  erfordern,  wenn  sie  nicht  ungewöhnliche  Dimensionen  annehmen, ­
  nicht  in  demselben  Maße  Gegemnaßregeln  wie  eine  Verminderung ­
  des  Barbestandes  der  Bank  durch  einen  Goldabfluß  ins
Ausland,  wenn  and;  dieser  Goldabfluß  auf  die  Ausdehnung  des  ungedeckten ­
  Notenumlaufs  nicht  annähernd  dieselbe  Wirkung  ausübt,
wie  der  regelmäßige  Geldbedarf  am  Ende  der  Alónate  September
und  Dezember.  Auch  darin  ist  ein  wesentlicher  Unterschied,  ob  die
gesteigerte  Inanspruchnahme  der  Bank  mit  dem  gesunden  und  natürlichen ­
  Gang  des  Wirtschaftslebens  zusammenhängt,  oder  ob  sie  auf
einer  ungesunden  Ausdehnung  der  Geschäfte  und  einem  Überhandnehmen ­
  der  Spekulation  beruht.  Alle  diese  Momente  lassen  sich  nicht
wiegen,  noch  messen,  und  doch  sind  sie  von  entscheidender  Bedeutung
für  eine  vernünftige  Diskontfestsetzung.  Die  Diskontpolitik  läßt  sich
deshalb  nicht  mechanisch  regulieren,  nnb  die  Intentionen  des  Vank-1
  Siehe  R.  Koch,  Die  Reichsgesetzgebung  über  Münz-  und  Notenbankwesen, ­
  3.  Ausl.,  1898,  S.  XXXIX.
            
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