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Diskontpolitik ist das Verhältnis zwischen Barvorrat und Notendeckung,
nicht die absolute Höhe des ungedeckten Notenumlaufs ausschlaggebend.
Das Vankgesetz hat jedoch der Reichsbank mie ben
anderen Notenbanken absolut begrenzte Kontingente für die ungedeckte
Notenausgabe zugewiesen; das Kontingent der Reichsbank hat allerdings
durch das Accrescenzrecht einen Zuwachs erfahren, der aber
verhältnismäßig nicht bedeutend war. Mit ihrem gesäurten Geschäftsumfang
hat sich inzwischen ihr Barvorrat gewaltig vernrehrt, von
etwa 565 Millionen Mark im Jahre 1876 auf 900 —1000 Millionen
Mark. Infolgedessen sind in den letzten Jahren mitunter erhebliche
Kontingentsüberschreitungen bei einem noch sehr günstigen Deckungsverhältnis
vorgekommen. In solchen Fällen machte es die Rücksicht
auf die Sicherheit des Noteirunrlaufs rricht notwendig, der deutschen
Volkswirtschaft den Diskont zu verteuern, und die Reichsbank hat es
häufig vorgezogen, bei einem Diskont von 4°'o oder gar von 3o/o zu
bleiben und den zur Entrichtung der 5 prozentigen Notensteuer fehlenden
Betrag aus eigenen Mitteln zuzulegend
Andrerseits kann die Rücksicht auf die Gestaltung der deutschen
Geldverhältnisse eine Diskonterhöhung notwendig machen, ohne daß
die Steuergrenze überschritten oder auch nur nahezu erreicht wird;
denn für die Diskontpolitik kommt neben der Stärke des Geldbedarfs
auch die Art des Geldbedarfs in Betracht. Die regelmäßig wiederkehrenden
Steigerungen der Geldnachfrage am Quartals- und Jahresschluß,
welche erfahrungsmäßig durchaus vorübergehender Natur
sind, erfordern, wenn sie nicht ungewöhnliche Dimensionen annehmen,
nicht in demselben Maße Gegemnaßregeln wie eine Verminderung
des Barbestandes der Bank durch einen Goldabfluß ins
Ausland, wenn and; dieser Goldabfluß auf die Ausdehnung des ungedeckten
Notenumlaufs nicht annähernd dieselbe Wirkung ausübt,
wie der regelmäßige Geldbedarf am Ende der Alónate September
und Dezember. Auch darin ist ein wesentlicher Unterschied, ob die
gesteigerte Inanspruchnahme der Bank mit dem gesunden und natürlichen
Gang des Wirtschaftslebens zusammenhängt, oder ob sie auf
einer ungesunden Ausdehnung der Geschäfte und einem Überhandnehmen
der Spekulation beruht. Alle diese Momente lassen sich nicht
wiegen, noch messen, und doch sind sie von entscheidender Bedeutung
für eine vernünftige Diskontfestsetzung. Die Diskontpolitik läßt sich
deshalb nicht mechanisch regulieren, nnb die Intentionen des Vank-1
Siehe R. Koch, Die Reichsgesetzgebung über Münz- und Notenbankwesen,
3. Ausl., 1898, S. XXXIX.