Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Diskontpolitik ist das Verhältnis zwischen Barvorrat und Noten 
deckung, nicht die absolute Höhe des ungedeckten Notenumlaufs aus 
schlaggebend. Das Vankgesetz hat jedoch der Reichsbank mie ben 
anderen Notenbanken absolut begrenzte Kontingente für die ungedeckte 
Notenausgabe zugewiesen; das Kontingent der Reichsbank hat aller 
dings durch das Accrescenzrecht einen Zuwachs erfahren, der aber 
verhältnismäßig nicht bedeutend war. Mit ihrem gesäurten Geschäfts 
umfang hat sich inzwischen ihr Barvorrat gewaltig vernrehrt, von 
etwa 565 Millionen Mark im Jahre 1876 auf 900 —1000 Millionen 
Mark. Infolgedessen sind in den letzten Jahren mitunter erhebliche 
Kontingentsüberschreitungen bei einem noch sehr günstigen Deckungs- 
verhältnis vorgekommen. In solchen Fällen machte es die Rücksicht 
auf die Sicherheit des Noteirunrlaufs rricht notwendig, der deutschen 
Volkswirtschaft den Diskont zu verteuern, und die Reichsbank hat es 
häufig vorgezogen, bei einem Diskont von 4°'o oder gar von 3o/o zu 
bleiben und den zur Entrichtung der 5 prozentigen Notensteuer fehlen 
den Betrag aus eigenen Mitteln zuzulegend 
Andrerseits kann die Rücksicht auf die Gestaltung der deutschen 
Geldverhältnisse eine Diskonterhöhung notwendig machen, ohne daß 
die Steuergrenze überschritten oder auch nur nahezu erreicht wird; 
denn für die Diskontpolitik kommt neben der Stärke des Geldbedarfs 
auch die Art des Geldbedarfs in Betracht. Die regelmäßig wieder 
kehrenden Steigerungen der Geldnachfrage am Quartals- und Jahres 
schluß, welche erfahrungsmäßig durchaus vorübergehender Natur 
sind, erfordern, wenn sie nicht ungewöhnliche Dimensionen an 
nehmen, nicht in demselben Maße Gegemnaßregeln wie eine Ver 
minderung des Barbestandes der Bank durch einen Goldabfluß ins 
Ausland, wenn and; dieser Goldabfluß auf die Ausdehnung des un 
gedeckten Notenumlaufs nicht annähernd dieselbe Wirkung ausübt, 
wie der regelmäßige Geldbedarf am Ende der Alónate September 
und Dezember. Auch darin ist ein wesentlicher Unterschied, ob die 
gesteigerte Inanspruchnahme der Bank mit dem gesunden und natür 
lichen Gang des Wirtschaftslebens zusammenhängt, oder ob sie auf 
einer ungesunden Ausdehnung der Geschäfte und einem Überhand 
nehmen der Spekulation beruht. Alle diese Momente lassen sich nicht 
wiegen, noch messen, und doch sind sie von entscheidender Bedeutung 
für eine vernünftige Diskontfestsetzung. Die Diskontpolitik läßt sich 
deshalb nicht mechanisch regulieren, nnb die Intentionen des Vank- 
1 Siehe R. Koch, Die Reichsgesetzgebung über Münz- und Notenbank 
wesen, 3. Ausl., 1898, S. XXXIX.
	        
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