Full text: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Recht der Notenausgabe zu entziehen An eine Aufhebung der 
Reichsbank denkt niemand, denn die bisherige Wirksamkeit dieses 
Instituts läßt es auch in den Allgen der schärfsteil Gegner feiner 
jetzigeil Verfassung als uilentbehrlich für die deutsche Volkswirtschaft 
erscheinen. Dagegen wird die „Verstaatlichung" der Reichs- 
bank voll eiilflußreichen Parteien angestrebt. Danebeil steht die 
Kündigullg der Notenrechte der Privatilotenbailkeil in Frage. In 
diesen beiden Punkten sönnen Umgestaltungen der Grundlagen der 
gegellwärtigeil Bankverfassung vorgenommen werden. Die Aufhebung 
der Notenrechte der Privatnotenbailken würde all die Stelle des be- 
stehenden „föderativen Systems" die völlige Vankeinheit 
setzen. Die Erwerbuilg der Anteilscheine der Reichsbank durch das 
Reich würde hinsichtlich der Ceiltralbailk das System der reinen 
Staatsbank zur Durchführung bringen. 
1. Die Aufhebung der privatnotenbanlren. 
Als vor zehn Jahreil die Frage der Erneuerung des Bank- 
gesetzes-zum erstenmal zur Diskussion stand, hatteil die Privatnoten- 
banken einen eifrigen Verteidiger an Moritz Ströll*, dein 
Direktor der Bayerischeil Rotenbailk. Zwar erstreckte sich feine Für 
sprache nicht gleichmäßig aus alle Privatnotellbanken, fonbern er 
unterschied zwischen den lebensfähigen Instituten mit einem terri 
torial geschlosseneil uulfangreichen Wirkungsgebiet und zwischeil Jn- 
stituten von engbegrenzter, künunerlicher Wirksamkeit nnb ausschließlich 
lokaler Bedeutung, Die erstere Gruppe, die eigentlichen Landes- 
bankell, wollte er erhalten wissen; die letztere Gruppe — ist inzwischen 
voil selbst verschwuilden. 
Für die sogenannten „Landesbanken" macht Ströll hauptsächlich 
folgendes geltend: Diese Privatnotenbanken seien nützliche Mittel 
glieder zwischeil der Ceiltralbailk nnb den Privateil und genossen- 
schaftlichen Kreditorganen. Die decentralisation ihres Betriebes 
und die Freiheit von bureaukratischer Schabloile ermögliche ihilen 
eine iildividualisierende Anpassllng an die besondereil lokalen Ver 
hältnisse. 
Dieselben Grundgedallken sind ausgeführt in den Eingaben der 
sächsischen Handelskannnern, welche dainals nicht mir die Erhaltung 
des Notenrechtes der Sächsischen Bank, solidem sogar eine Erwei- 
' Siehe Dr. M. Ströll, Über Gegenwart und Zukunft des deutschen 
Reichsbaukwesens, in Schmollers Jahrbuch X, S. 70 ff.
	        
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