48
Recht der Notenausgabe zu entziehen An eine Aufhebung der
Reichsbank denkt niemand, denn die bisherige Wirksamkeit dieses
Instituts läßt es auch in den Allgen der schärfsteil Gegner feiner
jetzigeil Verfassung als uilentbehrlich für die deutsche Volkswirtschaft
erscheinen. Dagegen wird die „Verstaatlichung" der Reichs-
bank voll eiilflußreichen Parteien angestrebt. Danebeil steht die
Kündigullg der Notenrechte der Privatilotenbailkeil in Frage. In
diesen beiden Punkten sönnen Umgestaltungen der Grundlagen der
gegellwärtigeil Bankverfassung vorgenommen werden. Die Aufhebung
der Notenrechte der Privatnotenbailken würde all die Stelle des be-
stehenden „föderativen Systems" die völlige Vankeinheit
setzen. Die Erwerbuilg der Anteilscheine der Reichsbank durch das
Reich würde hinsichtlich der Ceiltralbailk das System der reinen
Staatsbank zur Durchführung bringen.
1. Die Aufhebung der privatnotenbanlren.
Als vor zehn Jahreil die Frage der Erneuerung des Bank-
gesetzes-zum erstenmal zur Diskussion stand, hatteil die Privatnoten-
banken einen eifrigen Verteidiger an Moritz Ströll*, dein
Direktor der Bayerischeil Rotenbailk. Zwar erstreckte sich feine Für
sprache nicht gleichmäßig aus alle Privatnotellbanken, fonbern er
unterschied zwischen den lebensfähigen Instituten mit einem terri
torial geschlosseneil uulfangreichen Wirkungsgebiet und zwischeil Jn-
stituten von engbegrenzter, künunerlicher Wirksamkeit nnb ausschließlich
lokaler Bedeutung, Die erstere Gruppe, die eigentlichen Landes-
bankell, wollte er erhalten wissen; die letztere Gruppe — ist inzwischen
voil selbst verschwuilden.
Für die sogenannten „Landesbanken" macht Ströll hauptsächlich
folgendes geltend: Diese Privatnotenbanken seien nützliche Mittel
glieder zwischeil der Ceiltralbailk nnb den Privateil und genossen-
schaftlichen Kreditorganen. Die decentralisation ihres Betriebes
und die Freiheit von bureaukratischer Schabloile ermögliche ihilen
eine iildividualisierende Anpassllng an die besondereil lokalen Ver
hältnisse.
Dieselben Grundgedallken sind ausgeführt in den Eingaben der
sächsischen Handelskannnern, welche dainals nicht mir die Erhaltung
des Notenrechtes der Sächsischen Bank, solidem sogar eine Erwei-
' Siehe Dr. M. Ströll, Über Gegenwart und Zukunft des deutschen
Reichsbaukwesens, in Schmollers Jahrbuch X, S. 70 ff.