Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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verlangt  wird,  es  dürfe  ihr  auf  Gewinn  oder  Verlust  nicht  ankommen,
so  wird  damit  gleichzeitig  verlangt,  daß  sie  ihren  Notenumlauf  auf
eine  nicht  unbedingt  sichere  Grundlage  stellen  soll.  Während  ein
solches  Verlangen  an  eine  mit  privaten  Mitteln  arbeitende  Bank
niemals  im  Ernst  gestellt  werden  kann,  wird  es  durch  eine  Übernahme ­
  der  Reichsbank  auf  Reichsmittel  geradezu  provoziert.  Ja
Herr  Gamp  spricht  in  seiner  erwähnten  Schrift  unverhüllt  aus,
wenn  die  Reichsbank  in  ihrer  gegenwärtigen  Verfassuug  seinen  Forderungen ­
  nicht  entsprechen  könne  oder  wolle,  dann  müsse  sie  eben  verstaatlicht ­
  werden.
Dauüt  sind  die  Nachteile  der  aus  der  Verstaatlichung  resultierenden ­
  Identität  von  Staats-  und  Bankvermögen  noch  nicht  erschöpft. ­
  Für  den  Staat  ist  es  von  dem  größten  Wert,  wenn  er  sich
in  politischen  Krisen  ans  eine  von  ihm  unabhängige  Kreditmacht, ­
  wie  sie  durch  eine  nicht-staatliche  Centralbank  dargestellt
wird,  stützen  kann.  In  Frankreich  ist  gelegentlich  der  Erneuerung
des  Privilegiums  der  Banque  de  France  darauf  aufmerksam  gemacht ­
  worden,  daß  im  Jahre  1870,  während  die  französische  Rente
auf  50  Francs  gesunken  war,  die  Noten  der  Bank  voll  Frankreich
iill  Ausland  über  Pari  standen.  Wäre  die  Bank  von  Frankreich
eine  Staatsbank  gewesen,  bann  hätte  die  Erschütterung  des  Staatskredits ­
  allch  die  Noteil  der  Bailk  voll  Frailkreich  entwertet.  Das
frailzösische  Geldweseil  hätte  eine  schwere  Krisis  durchmacheil  müssen,
und  nieilials  wäre  die  Bank  non  Frankreich  imstande  gewesen,  während ­
  und  llach  dem  Kriege  dem  frailzösischeil  Staate  ill  delll  Umfang
zu  Hülfe  zu  kommen,  wie  sie  es  als  Privatbailk  hat  thun  köllnen.
Mit  Recht  hat  also  Thiers  den  oft  citierten  Ausspruch  gethan:
„Die  Bank  non  Frailkreich  hat  uns  gerettet,  weil  sie  keine  Staatsbank ­
  war."
Hierher  gehört  auch,  daß  die  Mittel  einer  reinen  Staatsbank
im  Falle  eines  Krieges  lücht  ben  Schutz  des  Privateigentums  geiließen,
  desseil  sich  die  Mittel  einer  auf  Privatkapital  begründeten
Bailk  erfreueil.  Ill  Bezug  auf  biefen  Punkt  liegt  ein  wichtiger
Präzedenzfall  vor  ül  dem  Verhalten  der  deutschen  Befehlshaber
gegenüber  der  Bank  voll  Frankreich  während  des  Krieges  voll
1870-1871.  Die  irrtümlicher  Weise  verfügte  Beschlagllahme  der
Kassenvorräte  verschiedener  Bmlkfilialen  wurde  rückgängig  gemacht,
nachdem  sich  die  Heeresleitung  überzeugt  hatte,  daß  das  Kapital  der
Bank  voir  Frankreich  Privatbesitz  sei.  Dieser  Präzedenzfall  ist  auch
bei  dell  Verhandlungen  über  die  Verlängerung  des  Privilegiums  der
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